{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-19_2009-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976710e9ebf3f86cf44bae95a1b458df16ce0795d61e171d0e67cdf0b05c3e51028edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976710e9ebf3f86cf44bae95a1b458df16ce0795d61e171d0e67cdf0b05c3e51028edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_19", "Checksum": "cdeec0816d1d831b17d8168cd0e70b21"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 12.02.2009 ERZ 2009 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 12.02.2009 ERZ 2009 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügungsverbot (Grundbuchsperre) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:59", "Checksum": "06f7bd0345ddeec167ccc58ff457580a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 12.02.2009 ERZ 2009 19\nRegeste:\nVerfügungsverbot (Grundbuchsperre) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n____________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 12. Februar 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 19\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nPräsident Brunner\nAktuarin ad hoc Thoma\n\n__________________________________________\n\nIn der Beschwerde\n\ndes X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.\nHans-Ulrich Bürer, Postfach 82, Hinterm Bach 6, 7002 Chur,\n\ngegen\n\nden Entscheid des Kreispräsidenten Maienfeld vom 08.01.2009, mitgeteilt am\n12.01.2009, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers gegen die Y . ,\nGesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.\nGuido Mätzler, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans,\n\nbetreffend Verfügungsverbot (Grundbuchsperre),\n\nhat sich ergeben:\nA. Mit Kaufvertrag vom 11. Juni 2001 erstand die Y. D. von X. das Grundstück\nNr._, Plan_, eingetragen im Grundbuch A., zum Kaufpreis von Fr. 700'000.--. In der\nFolge vermietete die Y. D. das sich auf dem besagten Grundstück befindende\nWohnhaus mit Pferdestallungen, Remise, Schopf und Silo samt 1'727 m2 Umschwung an den Sohn von X.. Dieses Mietverhältnis wurde von Seiten der Vermieterin am 24. September 2007 per 31. März 2008 gekündigt.\n\nB. Mit Gesuch vom 24. Oktober 2008 liess X. durch seinen Vertreter beim Kreisamt Maienfeld beantragen, der Y. D. sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse nach Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) im Falle der\nZuwiderhandlung zu verbieten, über das Grundstück Nr._, Plan_, Grundbuch A.,\noder Teile davon zu verfügen. Im Weiteren sei das Grundbuchamt B. anzuweisen,\nauf besagtem Grundstück eine Grundbuchsperre anzumerken. Begründend wurde\nausgeführt, der Verkehrswert dieses Grundstückes belaufe sich gemäss amtlicher\nSchätzung aus dem Jahre 1993 auf Fr. 1'392'000.--. Im Zuge der Vertragsverhandlungen sei ein Kaufpreis von Fr. 1'164'000.-- vereinbart worden, wobei man sich\nschliesslich darauf geeinigt habe, den Kaufpreis auf Fr. 700'000.-- festzusetzen und\ndem Verkäufer nach der Überbauung des Grundstückes eine Wohnung im Werte\nvon Fr. 400'000.-- unentgeltlich abzutreten. Diese ausdrückliche Zusage sei durch\nden damaligen Vizepräsidenten und heutigen Präsidenten des Verwaltungsrates\nder Gesuchsgegnerin erfolgt und im ersten Vertragsentwurf explizit so vorgesehen\ngewesen. Der Kaufpreis von Fr. 700'000.-- sei daher simuliert und der Kaufvertrag\nnichtig. Vorbehältlich einer einvernehmlichen Einigung zwischen den Parteien\nwerde eine Grundbuchberichtigungsklage gemäss Art. 975 des Zivilgesetzbuches\n(ZGB; SR 210) ins Auge gefasst zwecks Rückübertragung der Liegenschaft. Da\neine solche Klage nur gegen die Gesuchsgegnerin erfolgreich geführt werden\nkönne, nicht jedoch gegenüber gutgläubigen Dritten, sei ein provisorischer Amtsbefehl zu erlassen, zumal Gefahr in Verzug sei und mit einem Verkauf des Grundstückes bzw. Teilen davon mehr oder weniger täglich zu rechnen sei.\n\nC. In der Folge verbot der Kreispräsident Maienfeld der Gesuchsgegnerin am\n27. Oktober 2008, mitgeteilt gleichentags, mittels superprovisorischer Massnahme\nunter Androhung der Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB, über das Grundstück Nr._, Plan_, Grundbuch A., oder Teile davon zu verfügen. Zudem wurde das\nGrundbuchamt B. angewiesen, auf besagtem Grundstück eine Grundbuchsperre\nprovisorisch vorzumerken. Dieses Verbot wurde superprovisorisch ohne Anhörung\nder Gegenpartei erlassen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist zur\nEinreichung einer Vernehmlassung angesetzt.\n\nSeite 2 — 12\nD. Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 15. Dezember 2008 verfügte\nder Kreispräsident Maienfeld mit Entscheid vom 8. Januar 2009, mitgeteilt am\n12. Januar 2009, wie folgt:\n„1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.\n2. Nach Rechtskraft der Verfügung wird das Grundbuchamt B. angewiesen,\ndie auf Grundstück Nr._, Plan_ (recte: Plan_), Grundbuch A., vorläufig\nangemerkte Grundbuchsperre im Grundbuch zu löschen.\n3. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 808.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.\n4. Der Gesuchsteller hat die Gesuchsgegnerin für das vorliegende Verfahren mit Fr. 1'500.00 inkl. MWST zu entschädigen.\n5. (Rechtsmittel).“\n\n"}