{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-183_2009-09-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_183_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e45a2489a88d29cbf73daa7e58b447c06706783e18c4991838363d2d7949db14edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e45a2489a88d29cbf73daa7e58b447c06706783e18c4991838363d2d7949db14edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_183", "Checksum": "3968cd71a4ce6b4bbad0caf3672b540e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 08.09.2009 ERZ 2009 183"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 08.09.2009 ERZ 2009 183"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:49:02", "Checksum": "8d609dd622120225c703b78885ef133e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 08.09.2009 ERZ 2009 183\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\nc) Ausser Frage steht jedoch, dass die zwischen den Parteien bestehenden Spannungen E. nicht unbeeinflusst lassen. Was sich mit dem Wohl von E. nicht vereinbaren\nlässt, ist der Umstand, dass er notgedrungen ständig in diese Auseinandersetzungen\n- und dies nachgerade im Zusammenhang mit der Frage der Ausübung des Besuchsrechts - einbezogen wird. So gesehen geht es denn auch nicht in erster Linie um das\nAusmass des Besuchsrechts, sondern darum, dass jene Kontakte, die bestehen, möglichst nicht von den Spannungen zwischen den Parteien beeinflusst werden. Die Streitereien um die Ausübung und das Mass des Besuchsrechts, das Hin- und Hergerissensein zwischen Vater und Mutter und die gegenseitigen Anschuldigungen der Parteien\nmüssen sich zwangsläufig negativ auswirken. So wurde dem Rekurrenten richterlich\ndas Recht eingeräumt, seinen Sohn am ersten und dritten Wochenende zu sehen.\nDamit ist auch gesagt, dass der Rekurrent der Rekursgegnerin nicht vorwerfen kann,\nsie nutze die Regelung in Fällen, in denen ein Monat fünf Wochenende hat, \"schamlos\"\nzu ihren Gunsten aus. Ebensowenig nützt es E. und den Parteien, wenn der Rekurrent\nsich immer wieder in die Nähe der Wohnung der Rekursgegnerin begibt, um etwa E.\noder den Töchtern zuzuwinken oder zu grüssen. Desgleichen wirken sich auch die\nständigen Versuche des Rekurrenten, telefonisch oder sonstwie mit der Rekursgegnerin in Kontakt zu treten, um sie von der Richtigkeit seiner Auffassungen zu überzeugen, nur negativ aus. All dies führt nur zu immer grösseren Spannungen und in diesen\nzeigt sich wiederum, dass die Eltern mit der Trennung, die für die Kinder an sich schon\nsehr belastend ist, selbst nicht fertigen werden. Schon allein deshalb rechtfertigt sich\ndas vom Bezirksgerichtspräsidenten angeordnete Verbot der sachwidrigen Kontaktaufnahme. Schliesslich kann es ja wohl auch schwerlich sein, dass der vierjährige\nE. sich mit den Eheproblemen der Eltern, wie sie etwa in dem vom Rekurrenten eingereichten, an E. gerichteten Brief des Göttis Werner dargelegt werden, auseinandersetzen muss.\n\nSeite 8 — 10\nWird das richterlich angeordnete Besuchsrecht ohne Probleme vollzogen, werden Vorfälle, wie sie vorstehend dargelegt wurden, vermieden, und kommt es namentlich seitens des Rekurrenten nicht mehr zu ständigen Versuchen, im Zusammenhang mit der\nÜbergabe der Kinder oder bei anderer Gelegenheit unerwünschte Diskussionen über\ndie Eheprobleme zu führen, werden sich die Verhältnisse beruhigen und es ist dann\nauch zu erwarten, dass es vermehrt zu Kontakten zwischen dem Rekurrenten und dem\nSohn kommen wird. Die Bereitschaft dazu hat die Rekursgegnerin offenkundig schon\nmit der ursprünglich getroffenen Parteivereinbarung aber auch ihrem Antrag, trotz der\nfür E. nicht einfachen Situation zumindest am üblichen Besuchsrecht festzuhalten, gezeigt. Erst dann, wenn sich die Verhältnisse beruhigt haben, lassen sich solche häufigeren Kontakte in Beachtung des Kindswohls aber überhaupt erst rechtfertigen. In diesem Sinn werden die Parteien in Abweisung des Rekurses nochmals ausdrücklich\nrichterlich ermahnt, die mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom\n22. Juni 2009 erlassenen Massnahmen konsequent zu beachten und auf eine Beruhigung der Verhältnisse hinzuwirken. Anderenfalls müssten zum Kindswohl weiter gehende richterlich angeordnete Massnahmen in Betracht gezogen werden.\n\n4. Bei diesem Ausgang gehen die gerichtlichen Kosten von Fr. 800.-- zuzüglich\nder Schreibegebühren von Fr. 176.--, total somit Fr. 976.--, zu Lasten des Rekurrenten.\nDesgleichen hat er die Rekursgegnerin ausseramtlich für das Rekursverfahren zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des notwendigen prozessualen Aufwands und des\nüblichen Stundenansatzes gemäss Verordnung über die Bemessung des Honorars\nder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (BR 310.250) erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 500.-- inklusive Mehrwertsteuer der Sache angemessen.\n\nSeite 9 — 10\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n2. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr.\n800.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 176.--, total somit Fr. 976.--, gehen zu\nLasten des Rekurrenten, der überdies die Rekursgegnerin für das Rekursverfahren mit Fr. 500.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht\ngestützt auf Art. 100 Abs. 2 lit. c BGG schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung\nder vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG\nvorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die\nBeschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der\nBeschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 10 — 10\n"}