{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-183_2009-09-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_183_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e45a2489a88d29cbf73daa7e58b447c06706783e18c4991838363d2d7949db14edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e45a2489a88d29cbf73daa7e58b447c06706783e18c4991838363d2d7949db14edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_183", "Checksum": "3968cd71a4ce6b4bbad0caf3672b540e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 08.09.2009 ERZ 2009 183"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 08.09.2009 ERZ 2009 183"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:49:02", "Checksum": "8d609dd622120225c703b78885ef133e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 08.09.2009 ERZ 2009 183\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 6 — 10\nwährend den Zwischenwochen gewährten Besuchsrechtstage gar nicht mehr in der\nursprünglich vorgesehen Form ausüben. Entsprechend bestand für den Bezirksgerichtspräsidenten schon vorweg kein Anlass, zugunsten des Rekurrenten an diesem\nzusätzlichen Besuchstag festzuhalten. Zu prüfen bleibt somit lediglich, ob das nunmehr bestehende Besuchsrecht von zwei Wochenenden mit der Möglichkeit, im beidseitigen Einverständnis andere Besuchszeiten festzulegen, den Bedürfnissen der Parteien und der Kinder ausreichend Rechnung trägt oder aber - wie der Rekurrent offenbar mit seinem Rekurs will - ein zur ursprünglichen Regelung alternatives, grosszügigeres Besuchsrecht einzuräumen ist.\n\nb) Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige\nKind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273\nAbs. 1 ZGB). Im Kanton Graubünden stellt - wie im Übrigen auch in einer Vielzahl\nanderer Kantone - ein Besuchrecht an zwei Wochenenden pro Monat den Regelfall\ndar. Der vom Bezirksgerichtspräsidenten Landquart angeordnete Umfang entspricht\nmit anderen Worten dem bei durchschnittlichen Verhältnissen angemessenen Besuchsrecht. Zwar gilt die Regel von zwei Wochenenden im Monat nicht absolut. Genau\nso, wie etwa bei Spannungen zwischen den Elternteilen, die sich auf das Wohl der\nKinder negativ auswirken, eine Kürzung unter dieses praxisgemässe Besuchsrecht\nmöglich ist (BGE 130 III 585 E. 2 S. 587), kann bei guten Beziehungen auch eine\nErweiterung in Betracht fallen. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen. Auszugehen ist dabei davon, dass häufigere Kontakte zum besuchsberechtigten Elternteil\nnur dann vorteilhaft sind, wenn zwischen den Eltern keine schweren Konflikte vorliegen\n(Guy Bodenmann, Folgen der Scheidung für die Kinder aus psychologischer Sicht, in:\nKind und Scheidung, 2006, S. 93). Letzteres ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.\nDie Parteien haben erhebliche Probleme im Umgang und in der Kommunikation. Der\nRekurrent sieht die Ursache dafür in der fehlenden Bereitschaft seiner Ehefrau, \"eine\noffene Kommunikation\" zu führen. Sie sei nicht gewillt, an sich zu arbeiten und endlich\nprofessionelle Hilfe anzunehmen. Er wirft ihr vor, auf ungeeignete und überforderte\nPersonen zu hören, die nur gegen ihn hetzen würden und seinen Sohn als Druckmittel\nbenutzten. Sie soll den Sohn E. regelrecht einsperren und die Kinder von ihm entfremden. Er selbst halte sich strikte an das ihm zugesprochene Besuchsrecht. Die Ehefrau\nwiederum sieht sich belästigt und wirft dem Rekurrenten ihrerseits vor, er betreibe ein\nintensives Stalking und missbrauche das Besuchsrecht, um auf E. immensen Druck\nauszuüben. Es braucht nicht auf alle diese Vorwürfe eingegangen zu werden. Tatsache ist, dass die Rekursgegnerin ursprünglich nichts gegen einen erweiterten Kontakt\n\nSeite 7 — 10\nzwischen dem Rekurrenten und dem gemeinsamen Sohn hatte. Anderenfalls wäre sie\nja wohl nicht bereit gewesen, eine entsprechende Vereinbarung zu schliessen. Selbst\nheute wehrt sich die Rekursgegnerin nicht gegen ein praxisübliches Besuchsrecht. Die\nzwei bereits etwas älteren Töchter - die 17-jährige C. und die bald 16-jährige D. - möchten derzeit offenbar gar nicht zu ihrem Vater auf Besuch gehen. Die beiden Töchter\nbefinden sich in einem Alter, in welchem ihr Wille in Bezug auf solche Besuche zu\nrespektieren ist. Ihre negative Haltung bestand zudem schon, als eine Kommunikation\nzwischen den Parteien noch einigermassen möglich war. Der Rekurrent hat damit\nschlicht keinen Grund, der Rekursgegnerin vorzuhalten, sie sei nicht bereit, ihm ein\nangemessenes Besuchsrecht zu ermöglichen.\n\n"}