{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-183_2009-09-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_183_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e45a2489a88d29cbf73daa7e58b447c06706783e18c4991838363d2d7949db14edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e45a2489a88d29cbf73daa7e58b447c06706783e18c4991838363d2d7949db14edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_183", "Checksum": "3968cd71a4ce6b4bbad0caf3672b540e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 08.09.2009 ERZ 2009 183"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 08.09.2009 ERZ 2009 183"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:49:02", "Checksum": "8d609dd622120225c703b78885ef133e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 08.09.2009 ERZ 2009 183\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n2. In seiner Stellungnahme vom 12. August 2009 wies der Bezirksgerichtspräsident Landquart darauf hin, dass ihn zwischenzeitlich Dr. F.G., Kinder- und Jugendpsychologe, kontaktiert habe. Dieser sei von den Parteien eingeschaltet worden. Dr. F.G.\nhabe den Parteien die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB geraten. Insofern empfehle sich ein Parteivergleich, welcher auch die Errichtung einer\nBeistandschaft vorsehe. In seinem Schreiben vom 14. August 2009 informierte der\nBezirksgerichtspräsident Landquart das Kantonsgericht darüber, dass die Rekursgegnerin offenbar bei der Kantonspolizei Anzeige gegen den Rekurrenten erhoben habe.\nGrund sei ein Kontakt zwischen dem Rekurrenten und dem Sohn E., den die Rekursgegnerin offenbar als Verstoss gegen die richterliche Verfügung auffasse.\n\n3. In ihrer Rekursantwort vom 31. August 2009 liess B.X. den Antrag stellen, es\nsei der Rekurs - soweit darauf einzutreten sei - kostenfällig abzuweisen.\n\n4. In seinem als \"Beilage zur Einsprache vom 04.08.09\" betitelten Schreiben vom\n3. September 2009 beschwerte sich A.X. darüber, dass der angefochtene Entscheid\nkeine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Er habe sich selber danach erkundigen müssen.\nSomit sei der angefochtene Entscheid ungültig. Alsdann führte A.X. aus, er sehe seinen Sohn derzeit nur im Drei-Wochentakt. Jedes Mal, wenn ein Monat 5 Wochenenden habe, werde dies schamlos ausgenutzt. Seine Töchter habe er nun monatelang\nnicht mehr gesehen. Das Ferienrecht mit dem Sohn sei nur mit Mühe und verzögert\nzustande gekommen. Des Weiteren legte der Rekurrent dar, welche Kontakte er mit\nden Töchtern wie auch dem Sohn in letzter Zeit gehabt habe. Dem Schreiben war ein\nBrief von Götti H. an Götti E., datiert vom 10. Mai 2008, beigelegt. Am 3. September\n2009 stellte A.X. dem Kantonsgericht zusätzlich separat ein weiteres Schreiben zu,\ndas er offenbar zu Handen einer Drittperson - Frau I.K. - verfasst hat.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) mit Rekurs\nbeim Einzelrichter am Kantonsgericht angefochten werden. Zutreffend ist, dass der\nangefochtene Entscheid keine entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthält. Der Rekurrent war gleichwohl in der Lage, fristgerecht Rekurs zu erheben. Weshalb der angefochtene Entscheid ungültig sein soll, ist deshalb vorweg nicht ersichtlich.\n\nSeite 5 — 10\n2. Der Bezirksgerichtspräsident Landquart wie auch die Rekursgegnerin beantragen die Durchführung einer Einigungsverhandlung, an welcher die Parteien einvernehmlich die Einsetzung eines Besuchsbeistands vereinbaren könnten. Der Rekurrent\nhat in seinen verschiedenen Eingaben trotz Kenntnis der betreffenden Anträge keine\nBereitschaft zu einem solchen Schritt signalisiert. Im Gegenteil. Er wehrt sich gegen\njegliche Form der Einmischung Dritter. Bereits deshalb macht es nach Auffassung des\nVorsitzenden wenig Sinn, die Parteien zu einer Einigungsverhandlung vorzuladen. Die\nAnordnung einer Besuchsbeistandschaft im Rekursverfahren ohne Zustimmung des\nRekurrenten fällt schliesslich von vornherein ausser Betracht. Diesfalls würde dem Rekurrenten nämlich der Rechtmittelweg in unzulässiger Weise verkürzt. Wie sich\nschliesslich unschwer erkennen lässt, haben die Parteien nicht nur im Bereich des\nBesuchsrechts, sondern allgemein Probleme in der Kommunikation. Insofern lässt sich\nfragen, ob die Parteien nicht viel eher - wie der Bezirksgerichtspräsident Landquart es\nja auch empfohlen hat - eine Fachperson beiziehen sollten, die sie allgemein bei der\nÜberwindung ihrer Probleme im Umgang und in der Kommunikation unterstützt. Darüber hinaus ist auch nicht zu erwarten, dass eine Einigungsverhandlung sonstwie zur\nVerbesserung der Situation beitragen könnte. Der Bezirksgerichtspräsident Landquart\nhat die Parteien einlässlich angehört und ihnen die Notwendigkeit von Verbesserungen im Umgang aufgezeigt. Er hat - wie nachstehend noch dargelegt wird - einen sachgerechten Entscheid gefällt. Von den Parteien muss erwartet werden, dass sie diesem\nEntscheid strikte Beachtung schenken. Diesfalls kann auch mit einer Verbesserung\nder Verhältnisse im Bereich des Besuchsrechts gerechnet werden.\n\n3. Der Rekurrent hatte ursprünglich das Recht, seinen Sohn E. jeweils am ersten\nund dritten Wochenende eines jeden Monats zu sich auf Besuch zu nehmen. Zusätzlich hatte er die Möglichkeit, E. in den Zwischenwochen an seinem arbeitsfreien Tag\n(jeweils beginnend mit dem Vorabend) zu sich auf Besuch zu nehmen. Gegen diesen\nzusätzlichen fixen Besuchstag wehrte sich in der Folge die Rekursgegnerin, weil nach\nihrer Behauptung der Rekurrent seine arbeitsfreien Tage auf das Wochenende verlegt\nhatte und nunmehr den Sohn praktisch jedes Wochenende zu sich auf Besuch nehmen wollte. Ausserdem warf die Rekursgegnerin dem Rekurrenten vor, er missbrauche das Besuchsrecht, um auf den Sohn Druck auszuüben. E. sei andauernd unruhig,\nbedrückt und verstört. Der Bezirksgerichtspräsident hat in der Folge das Besuchsrecht\n- dies im Sinne einer Minimallösung - auf das erste und dritte Wochenende von jeweils\nSamstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr beschränkt. Die vom Rekurrenten gegen\ndiesen Entscheid vorgebrachte Kritik erweist sich als unbegründet.\n\na) Der Rekurrent hat zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bestritten, dass seine\narbeitsfreien Tage nunmehr alle auf die Wochenenden fallen. Er kann demnach die\n\n"}