Seite 7 — 11 oder bereits eingetretenen Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte des Architekten kann somit nicht gesprochen werden. Hinzu kommt, dass noch Vollendungsarbeiten anstehen und dass Z. selber einräumte – in einem Schreiben vom 22. Juli 2009 etwa –, dass einzelne Mängel auch ohne Teilabbruch behoben werden könnten, insbesondere bei Beizug eines Restaurators. Der Ist-Zustand wird sich also sogar noch verbessern.