Die inzwischen zu den Akten gegebenen vergleichbaren Aufnahmen der seinerzeit für gut befundenen Musterwand zeigen nun aber, dass sie ähnliche Auffälligkeiten aufweist, wie sie durch Z. am Arbeitsergebnis der Unternehmerin bemängelt werden. Die Abweichungen sind jedenfalls nicht derart, dass der Gesamteindruck des neu ge-stalteten Zugangs zum U. in T. als schwer beeinträchtigt und das Werk als geradezu entstellt bezeichnet werden müsste. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwieweit allfällige Nachbesserungsarbeiten der Unternehmerin zu einer eigentlichen Verschandelung des Werks führen sollen, zumal eine solche nicht leichthin anzunehmen ist (vgl. BGE 131 III 480;