Ohne gegenteilige Vereinbarung haben Architekten somit kein Recht, Änderungen zu verbieten, und sie sind auch nicht befugt, Veränderungen selber auszuführen. Nicht hinzunehmen haben sie hingegen, wenn Eingriffe zu einer eigentlichen Entstellung des Werks führen und das berufliche Ansehen des Urhebers dadurch beeinträchtigt wird (BARRELET/EGLOFF, a. a. O., Art. 12 URG N. 15 f., Art. 11 URG N. 2 und N. 13 f.; REHBINDER/VIGANÒ, a. a. O., Art. 11 URG N. 9, Art. 12 URG N. 10).