vorzunehmen, und es sei ein entsprechendes Verbot bereits vor Anhörung der Gegenparteien superprovisorisch auszusprechen. Letzterem entsprach der Einzelrichter mit einer einstweiligen vorsorglichen Verfügung vom 04. August 2009. Gleichzeitig wurde dem Y., der X. sowie W. Gelegenheit gegeben, sich zu den Anträgen von Z. vernehmen zu lassen. C. Mit Eingabe vom 04. August 2009 liess die X. beantragen: “1. Das gemäss Dispositiv Ziff. 1 Ihrer superprovisorischen Verfügung vom 4. August 2009 ausgesprochene Verbot sei mit sofortiger Wirkung auf-