{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-177_2009-08-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_177_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f7de21d9da43eb62dc1fa6b714afd49b43da60b322ce87c0b8d1eb36d21d5d8eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f7de21d9da43eb62dc1fa6b714afd49b43da60b322ce87c0b8d1eb36d21d5d8eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_177", "Checksum": "4f17d5b8736d06520c556736ed1e696d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 177"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.08.2009 ERZ 2009 177"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 21.08.2009 ERZ 2009 177"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweissicherung | Beweis ZPO/GR 160/161/169/171/210/212"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:49:02", "Checksum": "38fa9ee91a9ae1573d0d8bef66e8c6e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.08.2009 ERZ 2009 177\nRegeste:\nBeweissicherung | Beweis ZPO/GR 160/161/169/171/210/212\n\n Seite 7 — 11\noder bereits eingetretenen Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte des Architekten kann somit nicht gesprochen werden. Hinzu kommt, dass noch Vollendungsarbeiten anstehen und dass Z. selber einräumte – in einem Schreiben vom 22. Juli\n2009 etwa –, dass einzelne Mängel auch ohne Teilabbruch behoben werden könnten, insbesondere bei Beizug eines Restaurators. Der Ist-Zustand wird sich also\nsogar noch verbessern.\n\n6. Selbst wenn entgegen dem bisher Gesagten eine drohende Verletzung der\nUrheberpersönlichkeitsrechte des Architekten als glaubhaft gemacht anzusehen\nwäre, würde dies noch nicht bedeuten, dass nunmehr dem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen entsprochen werden müsste. Es ist nicht ersichtlich, dass\nsich für Z. bei einem Verzicht auf die beantragten Vorkehren (Beweisaufnahme, Sanierungsverbot) nicht leicht wieder gutzumachende Nachteile ergeben könnten.\n\nSollten nach der Vollendung und Ablieferung des Werks Mängel vorhanden sein –\nbereits jetzt gerügt werden etwa Kiesnester und Risse im Sichtbeton, Verfärbungen\nund Verformungen des Betons, abgebrochene Kanten und dergleichen mehr –, können sie durch einen Experten im Nachhinein (in einem allfälligen Hauptprozess) immer noch festgestellt und dokumentiert werden. Nichts hindert einen Gutachter\nüberdies, sich dannzumal auch zu den Ursachen der Auffälligkeiten und zu den Verantwortlichkeiten zu äussern, soweit dies überhaupt Sache eines Gutachters sein\nkann. Wenn im jetzigen Zeitpunkt von einer Beweissicherung abgesehen wird, ist\ndies also mit keinen nennenswerten Nachteilen für den Gesuchsteller verbunden,\nzumal die bislang erfolgten Beanstandungen durch Fotos, durch Einzeichnungen\nund Beschreibungen in einem Mängelplan sowie durch Protokolle und schriftliche\nAbmahnungen breit untermauert wurden.\n\nZ. will in einem allfälligen Hauptprozess erreichen, dass einzelne Teile des Bauwerks, die seiner Einschätzung nach auf andere Weise nicht verlässlich saniert werden könnten, abgebrochen und neu errichtet werden müssten. Dringt er damit\ndurch, lässt sich dies technisch ohne weiteres ausführen. Dann aber besteht kein\nGrund, dem Unternehmer zu untersagen, an dem in der Zwischenzeit weitgehend\nfertig gestellten Bau Vollendungs- und Nachbesserungsarbeiten vorzunehmen. Der\nVerzicht auf solche Weisungen bringt dem Architekten keinen ersichtlichen Nachteil.\nVielmehr trägt der Unternehmer das Risiko, dass sich einzelne Sanierungsbemühungen als untauglich herausstellen könnten.\n\nSeite 8 — 11\n7. Ist das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nach dem Gesagten\nabzuweisen, muss die superprovisorische Verfügung vom 04. August 2009 wieder\naufgehoben werden.\n\n8. Da Z. mit seinem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht durchzudringen vermochte, gehen die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer\nauf Fr. 1200.00 anzusetzenden Gerichtsgebühr und einer Schreibgebühr von Fr.\n176.00, total somit Fr. 1376.00, vollumfänglich zu seinen Lasten (Art. 122 Abs. 1\nZPO). Dass der Architekt eine superprovisorische Anordnung erwirkt hatte, rechtfertigt es nicht, vom eben genannten Grundsatz abzuweichen und einen Teil der\nVerfahrenskosten den Gesuchsgegnern I-III zu überbinden; schon deshalb nicht,\nweil sie in diesen Prozessabschnitt nicht eingebunden waren und damit gar nicht\nerst in Versuchung kommen konnten, sich gegen das entsprechende Teilbegehren\nzur Wehr zu setzen.\n\n9. Als unterliegende Partei ist Z. gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO überdies zu\nverpflichten, dem Gesuchsgegner I und der Gesuchsgegnerin II für das laufende\nVerfahren eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen. – Von vornherein keinen Anspruch auf ein derartiges Entgelt besitzt der Gesuchsgegner III, liess\ner sich doch zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gar nicht erst vernehmen. – Bei der Bestimmung der dem Y. erwachsenen notwendigen Aufwendungen ist vor allem zu berücksichtigen, dass er sich nicht durch einen freiberuflich\ntätigen Anwalt vertreten liess, sondern durch einen juristischen Mitarbeiter im\nRechtsdienst des für die Bauherrschaft handelnden Departements. Der konnte sich\noffenbar überdies zum Teil auf die Stellungnahme der X. abstützen. Unter diesen\nUmständen erscheint eine Entschädigung von Fr. 1000.00 angemessen. – Klar\nübersetzt ist der von der Gesuchsgegnerin II geltend gemachte Aufwand von über\n40 Stunden. Auch bei sorgfältiger Wahrung der Interessen der Klientin bedurfte es\nzur Abwehr des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen keiner dreissigseitigen Rechtschrift mit Inhaltsverzeichnis, Vorschauen, Zusammenfassungen und\nanderen Wiederholungen (zur angeblich fehlenden Aktivlegitimation etwa). Weitgehend unnötig war aber auch die einlässliche Auseinandersetzung mit den zahlreichen Beanstandungen des Architekten an der Werkausführung, geht es hier doch\nnicht um einen Streit zwischen Bauherrschaft und Unternehmerin um angebliche\nMängel. Angemessen erscheint bei dieser Sachlage ein Aufwand von 24 Stunden,\nwas drei bis vier Arbeitstagen entspricht und bei einem nicht zu beanstandenden\nStundenansatz von Fr. 240.00 ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 5760.00 er-\n\nSeite 9 — 11\ngibt. Hinzu kommen der pauschalierte Auslagenersatz (3 % des Honorars) von Fr.\n172.80 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 450.90 (7,6 % auf dem Zwischentotal von\nFr. 5932.80). Die vom Gesuchsteller der X. auszurichtende Umtriebsentschädigung\nbeläuft sich damit auf einen Betrag von Fr. 6383.70\n\nSeite 10 — 11\nIII. Demnach wird erkannt\n\n"}