{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-177_2009-08-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_177_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f7de21d9da43eb62dc1fa6b714afd49b43da60b322ce87c0b8d1eb36d21d5d8eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f7de21d9da43eb62dc1fa6b714afd49b43da60b322ce87c0b8d1eb36d21d5d8eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_177", "Checksum": "4f17d5b8736d06520c556736ed1e696d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 177"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.08.2009 ERZ 2009 177"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 21.08.2009 ERZ 2009 177"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweissicherung | Beweis ZPO/GR 160/161/169/171/210/212"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:49:02", "Checksum": "38fa9ee91a9ae1573d0d8bef66e8c6e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.08.2009 ERZ 2009 177\nRegeste:\nBeweissicherung | Beweis ZPO/GR 160/161/169/171/210/212\n\n Seite 5 — 11\nAbs. 2 lit. e URG auch Werke der Baukunst. Der Architekt, der Pläne und Projekte\nentwirft, muss dabei nicht etwas absolut Neues schaffen, sondern er darf sich mit\neiner relativen und teilweisen Neuschöpfung begnügen. Sie kann darin bestehen,\ndass er Erkenntnisse seines Fachgebiets durch eigene geistige Tätigkeit auf ein\nkonkretes Problem anwendet. Dies braucht keine ausgeprägt originelle Leistung zu\nsein. Das URG lässt vielmehr auch einen geringen Grad selbständiger Tätigkeit\ngenügen. Es versagt dem Architekten aber den Schutz, wenn er durch Verbindung\noder Abwandlung bekannter Formen und Linien bloss eine handwerkliche Leistung\nerbringt oder nach den gegebenen Verhältnissen keinen Raum für individuelles\nSchaffen findet (BGE 117 II 466 E. 2.a S. 468, BGE 125 III 328 E. 4.b S. 330 f.). –\nAuch Teile von Bauwerken (ein Eingangstor etwa oder eine Treppe) sind als Werke\nder Baukunst geschützt, soweit sie individuellen Charakter haben (BARRE-\nLET/EGLOFF, a. a. O., Art. 2 URG N.17).\n\nIm Rahmen eines Wettbewerbs und damit unter Bedingungen, die den Teilnehmern\nausreichend Raum für eigenständiges Arbeiten liess, verfasste Architekt Z. ein Projekt für einen neuen hindernisfreien und überdachten Zugang zum U. in T., bei welchem es sich nicht um einen beliebig austauschbaren Alltagsbau handelt, sondern\num ein Gebäude, das jedenfalls insoweit, als die ursprüngliche Substanz des in den\nJahren 1861-1863 errichteten Zeughauses nicht verloren ging, von besonderer Natur ist. Das Siegerprojekt verbindet die archaisch wirkende Fassade des bestehenden Gebäudes mit einer über ihre ganze Breite verlaufenden massiven Konstruktion\naus weissem Sichtbeton, wobei die schildartige, die Form einer halben Ellipse aufweisende Abstützung der Deckenplatte auf der Rampe besonders ins Auge sticht.\nDies gibt dem Eingangsbereich einen ausreichend individuellen Charakter.\n\nDer von Architekt Z. neu gestaltete Zugang zum U. in T. erfüllt damit also die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 URG, um als Werk der Baukunst urheberrechtlichen Schutz beanspruchen zu können. Dies scheint denn auch auf Seiten der Gesuchsgegner unbestritten zu sein.\n\n5. Der Gesuchsteller sieht die drohende Verletzung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte in den aus seiner Sicht begründeten Bedenken, dass sich die Bauherrschaft zur Mängelbehebung mit Nachbesserungsarbeiten durch die Unternehmerin\nund dem Beizug eines Restaurators begnügen könnte, während sich in Tat und\nWahrheit zur Erzielung eines befriedigenden Ergebnisses der Abbruch und die Neuerrichtung einzelner Bauteile aufdrängen würde.\n\nSeite 6 — 11\nGemäss Art. 12 Abs. 3 URG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 URG sind den Eigentümern Eingriffe in ausgeführte Werke, wie hier eines im Wesentlichen vorliegt\n(BARRELET/EGLOFF, a. a. O., Art. 12 URG N. 18a), grundsätzlich erlaubt. Ihre Interessen gehen jenen der Architekten vor. Ohne gegenteilige Vereinbarung haben Architekten somit kein Recht, Änderungen zu verbieten, und sie sind auch nicht befugt, Veränderungen selber auszuführen. Nicht hinzunehmen haben sie hingegen,\nwenn Eingriffe zu einer eigentlichen Entstellung des Werks führen und das berufliche Ansehen des Urhebers dadurch beeinträchtigt wird (BARRELET/EGLOFF, a. a. O.,\nArt. 12 URG N. 15 f., Art. 11 URG N. 2 und N. 13 f.; REHBINDER/VIGANÒ, a. a. O.,\nArt. 11 URG N. 9, Art. 12 URG N. 10).\n\nDass es im vorliegenden Fall zu einem Abschluss einer weitergehenden Vereinbarung zwischen Architekt und Eigentümer des Bauwerks gekommen sei, wurde nicht\nglaubhaft gemacht. Namentlich beinhaltet die vom Gesuchsteller auf Seite 6 seiner\nEingabe zitierte Klausel aus der Ausschreibung des Kantons keine derartige Vereinbarung. Wie der Gesuchsteller selber ausführen lässt, handelt es sich dabei um\neine Klausel aus dem Vertrag zwischen dem Kanton und der Bauunternehmung.\nSie enthält keine Beschränkung der Rechte des Werkeigentümers, am Bauwerk Änderungen vorzunehmen und gewährt dem Architekten kein Recht, dem Eigentümer\nÄnderungen zu verbieten oder solche selbst vorzunehmen.\nEbenso wenig ist in den vom Gesuchsteller auf Seite 5 f. seiner Eingabe erwähnten\nAuflagen in den Ausführungsplänen eine Beschränkung der Rechte des Werkeigentümers zu sehen, zumal es sich um einseitige Anordnungen des Architekten\nhandelt.\n\nAls die superprovisorische Verfügung erging, lagen zu einzelnen Beanstandungen\ndes Architekten am Vorgehen der Unternehmerin vergrösserte Nahaufnahmen vor,\nwelche den Eindruck erwecken konnten, dass es bei der Ausführung der Betonarbeiten zum Teil zu gröberen Fehlleistungen gekommen sei. Die inzwischen zu den\nAkten gegebenen vergleichbaren Aufnahmen der seinerzeit für gut befundenen\nMusterwand zeigen nun aber, dass sie ähnliche Auffälligkeiten aufweist, wie sie\ndurch Z. am Arbeitsergebnis der Unternehmerin bemängelt werden. Die Abweichungen sind jedenfalls nicht derart, dass der Gesamteindruck des neu ge-stalteten Zugangs zum U. in T. als schwer beeinträchtigt und das Werk als geradezu entstellt\nbezeichnet werden müsste. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwieweit allfällige Nachbesserungsarbeiten der Unternehmerin zu einer eigentlichen Verschandelung des\nWerks führen sollen, zumal eine solche nicht leichthin anzunehmen ist (vgl. BGE\n131 III 480; REHBINDER/VIGANÒ, a. a. O., Art. 11 URG N. 9) Von einer drohenden\n\n"}