{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-177_2009-08-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_177_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f7de21d9da43eb62dc1fa6b714afd49b43da60b322ce87c0b8d1eb36d21d5d8eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f7de21d9da43eb62dc1fa6b714afd49b43da60b322ce87c0b8d1eb36d21d5d8eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_177", "Checksum": "4f17d5b8736d06520c556736ed1e696d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 177"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.08.2009 ERZ 2009 177"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 21.08.2009 ERZ 2009 177"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweissicherung | Beweis ZPO/GR 160/161/169/171/210/212"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:49:02", "Checksum": "38fa9ee91a9ae1573d0d8bef66e8c6e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.08.2009 ERZ 2009 177\nRegeste:\nBeweissicherung | Beweis ZPO/GR 160/161/169/171/210/212\n\n Seite 3 — 11\nII. Erwägungen\n\n1. Zu beurteilen ist im vorliegenden Fall ein Begehren um Erlass vorsorglicher\nMassnahmen, die nach den Darlegungen des Gesuchstellers die drohende Verletzung von Urheberrechten abwenden sollen.\n\nGemäss Art. 33 GestG sind vorsorgliche Massnahmen bei einem Gericht am Ort zu\nbeantragen, an welchem die Zuständigkeit für die Behandlung der Hauptsache gegeben ist. Bei Klagen aus unerlaubter Handlung – das GestG enthält keine Sonderregelung für die Zuständigkeit im Bereich des Immaterialgüterrechts (BARRE-\nLET/EGLOFF, Das neue Urheberrecht, 3. Aufl., Bern 2008, Art. 64 URG N. 1) – ist\ndies unter anderem der Wohnsitz oder der Sitz der beklagten Partei (Art. 25 GestG).\nDie Gesuchsgegner I-III sind damit bei einem für T. GR zuständigen Gericht zu belangen.\n\nDie Kantone sind bundesrechtlich verpflichtet (im Bereich des Urheberrechts nach\nArt. 64 Abs. 3 URG), für immaterialgüterrechtliche Klagen eine für das ganze Kantonsgebiet zuständige einzige Instanz zu bezeichnen (VON BÜREN/MARBACH, Imma-\nterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., Bern 2002, Rz. 821). In Graubünden ist\ndies nach Art. 20 Abs. 2 ZPO das Kantonsgericht, genauer dessen II. Zivilkammer\n(Art. 7 Abs. 2 lit. c KGV), wobei vorsorgliche Massnahmen durch den Kammervorsitzenden anzuordnen sind, was bereits vor Anhängigmachung der Hauptklage\nzulässig ist (Art. 52 Abs. 1 ZPO).\n\nDie örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Richters ist damit gegeben. Da die Eingabe des Z. vom 29. Juli 2009 überdies einen Antrag und eine Begründung enthält, kann darauf eingetreten werden.\n\n2. Die nach Massgabe des behaupteten Sachverhalts zu prüfende, die Aktivund Passivlegitimation umfassende Sachlegitimation gehört zur Begründetheit des\nKlagebegehrens; ihr Fehlen führt zur Abweisung der Klage. Bejahung der Passivlegitimation bedeutet dabei bloss, dass sich der vom Kläger behauptete Anspruch\ngegen den Beklagten richten kann, und Bejahung der Aktivlegitimation, dass der\nKläger berechtigt ist, diesen Anspruch geltend zu machen. Mit der Bejahung von\nAktiv- oder Passivlegitimation ist noch nicht entschieden, ob der Anspruch überhaupt und im geltend gemachten Umfang besteht (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, §§ 27/28 N.\n65 f.).\n\nSeite 4 — 11\nZ. macht geltend, dass er wegen einer drohenden Verschandelung eines durch ihn\nentworfenen Werks der Baukunst (des neuen hindernisfreien Zugangs zum U. in T.)\neine Rufschädigung und damit eine Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrechts zu gewärtigen habe. Die Aktivlegitimation des Architekten ist damit ohne weiteres zu bejahen, desgleichen die Passivlegitimation der Gesuchsgegner I-III als\nmutmassliche Verletzer.\n\n3. Vorsorgliche Massnahmen, wie sie in den verschiedenen Immaterialgüterrechtsgesetzen vorgesehen sind (so auch in Art. 65 URG), dienen gemäss Abs. 2\ndieser Bestimmung der Beweissicherung, der Ermittlung der Herkunft widerrechtlich\nhergestellter oder in Verkehr gebrachter Gegenstände, der Wahrung des bestehenden Zustandes sowie der vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen (VON BÜREN/MARBACH, a. a. O., Rz. 906 ff.).\n\nDabei hat die betroffene Person nach Art. 65 Abs. 1 URG glaubhaft zu machen,\ndass eine Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts bereits erfolgt sei oder unmittelbar bevorstehe, so genannte Hauptsachenprognose;\ndes weitern, dass ihr daraus bei Absehen von vorsorglichen Massnahmen ein nicht\nleicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, so genannte Nachteilsprognose\n(REHBINDER/VIGANÒ, URG, Kommentar Urheberrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, Art. 65\nURG N. 1 lit. a, b und c; BARRELET/EGLOFF, a. a. O., Art. 65 URG N. 3 f.).\n\nDass die anspruchsbegründenden Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen sind,\nbedeutet, dass hierfür zwar kein umfassender, strikter Beweis verlangt werden\nkann, dass es der Gesuchsteller aber auch nicht mit blossen Behauptungen bewenden lassen darf; es braucht vielmehr wenigstens einen Wahrscheinlichkeitsbeweis\n(REHBINDER/VIGANÒ, a. a. O., Art. 65 URG N. 1 lit. c; LUCAS DAVID, Der Rechtsschutz\nim Immaterialgüterrecht, SIWR Band I/2, 2. Aufl., Basel 1998, S. 187 f.). – Was für\nden Gesuchsteller gilt, muss auch dem Gesuchsgegner zugestanden werden; er\ndarf sich ebenfalls mit der Glaubhaftmachung seiner Einwendungen begnügen (DA-\nVID, a. a. O., S. 189).\n\n4. Urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne von Art. 2 Abs. 1 URG sind gedankliche Hervorbringungen (geistige Schöpfungen) im Bereich von Literatur und\nKunst mit individuellem Charakter, wobei die Zweckbestimmung und der Wert der\ngeistigen Schöpfung und damit auch deren ästhetischer Gehalt für die Qualifikation\nals Werk keine Rolle spielen (BARRELET/EGLOFF, a. a. O., Art. 2 URG N. 4 ff.). –\nUrheberrechtlichen Schutz geniessen nach der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 2\n\n"}