{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-177_2009-08-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_177_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f7de21d9da43eb62dc1fa6b714afd49b43da60b322ce87c0b8d1eb36d21d5d8eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f7de21d9da43eb62dc1fa6b714afd49b43da60b322ce87c0b8d1eb36d21d5d8eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_177", "Checksum": "4f17d5b8736d06520c556736ed1e696d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 177"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.08.2009 ERZ 2009 177"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 21.08.2009 ERZ 2009 177"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweissicherung | Beweis ZPO/GR 160/161/169/171/210/212"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:49:02", "Checksum": "38fa9ee91a9ae1573d0d8bef66e8c6e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.08.2009 ERZ 2009 177\nRegeste:\nBeweissicherung | Beweis ZPO/GR 160/161/169/171/210/212\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 21. August 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 177\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Kantonsrichter Hubert\nRedaktion Aktuar Engler\n\nIn der Zivilsache\n\ndes Z., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart,\ngegen\n\nden Y . , vertreten durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden\n(Rechtsdienst), Stadtgartenweg 11, 7000 Chur, Gesuchsgegner I,\ndie X . , Gesuchsgegnerin II, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio,\nObere Plessurstrasse 36, 7000 Chur, sowie\nW., Gesuchsgegner III,\n\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen\n(Beweissicherung)\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Für die Erstellung eines neuen hindernisfreien Zugangs zum U. in T. wurde\ndurch das V. ein Projektwettbewerb durchgeführt, aus welchem Z. als Sieger hervorging. Sein in weissem Sichtbeton auszuführendes Projekt sah eine Rampe samt\nVordach vor, welches durch eine schildartige Säule in Form einer halben Ellipse\ngetragen wird. In der Folge wurde Z. die architektonischen Projektierung und W. die\nBauleitung übertragen, während der Zuschlag für die ebenfalls in einem formellen\nEinladungsverfahren ausgeschriebenen Baumeisterarbeiten an die Firma X. ging.\n\nDa die Betoneigenschaften nach den Vorgaben des Kantons erhöhten Anforderungen zu genügen hatten, wurde der Baumeister unter anderem verpflichtet, vor Inangriffnahme der Arbeiten zur Festlegung der Betonmischung und zwecks Prüfung\nder Schalungsqualität eine Musterfläche anzufertigen. Das Ergebnis wurde von der\nBauherrschaft in Anwesenheit von Z. für gut befunden.\n\nNoch vor der Vollendung und der Ablieferung des Werks beanstandete der Architekt\ndie Qualität der Betonarbeiten. Eine Einigung darüber, ob die Rügen gänzlich, nur\nzum Teil oder überhaupt nicht begründet seien und wie allfällige Mängel zu beheben\nseien, kam zwischen den Parteien nicht zustande.\n\nB. Unter Berufung auf die drohende Verletzung seiner Urheberrechte liess Z.\nam 29. Juli 2009 beim Einzelrichter in Zivilsachen am Kantonsgericht ein Gesuch\num Erlass vorsorglicher Massnahmen einreichen, mit dem Begehren, es sei zur Beweissicherung ein Gutachter mit der Ermittlung und Dokumentierung der bislang\nentstandenen Mängel zu betrauen und es habe sich der Experte auch zu den Ursachen der Mängel und zu den Verantwortlichkeiten zu äussern. Ausserdem sei den\nGesuchsgegnern I-III bis zum Vorliegen des beantragten Gutachtens zu verbieten,\nan dem für den neuen Zugang zum U. in T. verwendeten Sichtbeton Veränderungen\nvorzunehmen, und es sei ein entsprechendes Verbot bereits vor Anhörung der Gegenparteien superprovisorisch auszusprechen.\n\nLetzterem entsprach der Einzelrichter mit einer einstweiligen vorsorglichen Verfügung vom 04. August 2009. Gleichzeitig wurde dem Y., der X. sowie W. Gelegenheit\ngegeben, sich zu den Anträgen von Z. vernehmen zu lassen.\n\nC. Mit Eingabe vom 04. August 2009 liess die X. beantragen:\n“1. Das gemäss Dispositiv Ziff. 1 Ihrer superprovisorischen Verfügung vom\n4. August 2009 ausgesprochene Verbot sei mit sofortiger Wirkung auf-\n\nSeite 2 — 11\nzuheben und das Gesuch um vorsorgliche Beweissicherung sei abzuweisen.\n2a. Eventualiter: Es seien für den Fall, dass eine vorsorgliche Beweissicherung angeordnet werden sollte, als Gutachter nicht einer der vom\nGesuchsteller benannten Experten einzusetzen, sondern einer von\ndreien durch den angerufenen Richter den Parteien vorzuschlagenden\nobjektiven und unabhängigen Experten, gegen welche die Parteien innert kurzer Frist allfällige Ausstandsbegehren vorbringen können.\n2b. Der Gutachter sei unter Hinweis darauf, dass das Werk noch nicht vollendet ist, zu ersuchen, eine Beweisaufnahme der umstrittenen Werkteile sowie der Musterwand, welche sich auf dem Kalchbühlareal in T.\nbefindet, vorzunehmen.\n2c. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, die Kosten des Gutachters vollumfänglich zu tragen.\n2d. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, eine Sicherheit für allfälligen\nSchaden von Fr. 100'000.00 zu hinterlegen, über welche erst dann verfügt werden kann, wenn alle Parteien ihr schriftliches Einverständnis erteilen oder ein Richter darüber rechtskräftig verfügt hat.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zu Lasten des\nGesuchstellers.“\n\nD. Der Y. stellte in seiner Vernehmlassung vom 18. August 2009 das Begehren:\n„1. Das gemäss Ziff. 1 des Dispositivs Ihrer superprovisorischen Verfügung\nvom 4. August 2009 angeordnete Veränderungsverbot des Sichtbetons\nsei mit sofortiger Wirkung aufzuheben und das Gesuch um vorsorgliche\nMassnahmen sei abzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“\n\nE. Unter Hinweis auf die Ausführungen des Y. in dessen Stellungnahme vom\n18. August 2009 verzichtete W. mit Schreiben vom gleichen Tag auf die Einreichung\neiner eigenen Vernehmlassung.\n\n"}