6. Zu Unrecht rügt X. auch die vom Kreispräsidenten in Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung aufgenommene Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB. Abgesehen davon, dass diese erst bei einer Widerhandlung zur Anwendung käme, ist diese Strafandrohung im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (Art. 151 Ziff. 4 ZPO). 7. Nicht ausdrücklich gerügt wird der Kostenpunkt der angefochtenen Verfügung. Er erscheint denn auch angesichts des Verfahrensausgangs als durchaus angemessen.