Nachfolgend soll geklärt werden, ob die an der Hauptverhandlung vom 26. Mai 2009 vereinbarten Abstände zwischen dem Stall und dem Zaun die Grenzen des Servitutweges nicht verletzen. Läge durch die festgelegten Abstände eine Missachtung der Flurweggrenze vor, wäre der gerichtliche Vergleich als rechtwidrig und somit nichtig im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR zu qualifizieren. Ein Vertrag ist widerrechtlich im Sinne von Art. 20 OR, wenn sein Inhalt einer zwingenden objektiven, privat- oder öffentlich-rechtlichen Norm des - geschriebenen oder ungeschriebenen - schweizerischen Rechts widerspricht (Claire Huguenin, Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2007, N. 15 zu Art. 19/20 OR).