Unter den Begriff "Geschäfte des täglich Bedarfs" fallen beispielsweise die typischen Haushaltsgeschäfte wie Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Erziehung und Ausbildung der Kinder, Abschluss von Kranken- und Unfallversicherung und Rechtsgeschäft, die mit Freizeitaktivitäten zusammenhängen. Das führen eines Prozesses übersteigt die Deckung des Alltagsbedarfs und es kann somit nicht vom stillschweigenden Einverständnis des anderen Ehegatten ausgegangen werden. Die Mithaftung des nicht handelnden Gatten greift daher nur, wenn dieser dem betreffenden Geschäft zustimmt.