Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner brachte vor, dass es A. gewesen sei, der sich hilfesuchend an den Kreispräsidenten D. gewendet habe. Er habe sich alleine zum Augenschein begeben und sich an der Hauptverhandlung gegen die Ansinnen der Eheleute YZ. gewehrt. Aufgrund dieser Ausführungen sei A. auch der alleinige Adressat der angefochtenen Verfügung. Im Weiteren sei es X. gemäss der bündnerischen Zivilprozessordnung nicht gestattet Beschwerde nach Art. 152 Abs. 1 ZPO zu erheben, wenn sie im Verfahren vor dem Kreispräsidenten nicht Partei gewesen sei. Somit könne X. mangels fehlender Parteistellung im vorinstanzlichen