292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 6. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von 400.00 gehen je zur Hälfte zulasten der Parteien. 7. (Rechtsmittelbelehrung) 8. (Mitteilung)“ E. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 19. Juni 2009 Beschwerde beim Kreispräsidenten D., welcher diese zuständigkeitshalber dem Einzelrichter am Kantonsgericht zustellte.