{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-147_2009-06-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_147_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a0e3fbec1538eef172c38ce7195f9ce2cb8f7395a3c5a493ba997773eb1b746fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a0e3fbec1538eef172c38ce7195f9ce2cb8f7395a3c5a493ba997773eb1b746fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_147", "Checksum": "37c49d243d9014bf384e15bc5d55aad5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.06.2009 ERZ 2009 147"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 20.06.2009 ERZ 2009 147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:57", "Checksum": "cca9d465a95b6de0c6fc2614cc36d9cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.06.2009 ERZ 2009 147\nRegeste:\nAmtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Nach Art. 3 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes des Kantons Graubünden muss, wer\nals Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter vor Gericht, vor der Kreispräsidentin als\nVermittlerin oder dem Kreispräsidenten als Vermittler oder in Strafuntersuchungsverfahren auftritt, im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sein oder Freizügigkeit\nnach Art. 4 BGFA geniessen. Gemäss Art. 4 des Anwaltsgesetzes kann auf begründetes Gesuch hin, eine Eintragung wegbedungen werden. Da H. nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist und dem Einzelrichter kein begründetes Gesuch\nfür eine Vertretung vorliegt, muss auf ihre Ausführungen nicht näher eingegangen\nwerden.\n\n9. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird in der Regel die unterliegende Partei zur\nÜbernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei\nvollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. In der vorliegenden Angelegenheit ist die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterlegen,\n\nSeite 13 — 15\nweshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1'200.00 einschliesslich Schreibgebühr zu Lasten von X. gehen. Diese hat die anwaltlich vertretene\nGegenpartei aussergerichtlich angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO).\n\nSeite 14 — 15\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n2. Die Kosten des Kantonsgerichts von Graubünden von Fr. 1'200.00 (inkl.\nSchreibgebühr) gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche die Beschwerdegegner aussergerichtlich mit Fr. 800.00 (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von\ngrundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das\nRechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung\nder vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f.\nBGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der\nBeschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 15 — 15\n"}