{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-147_2009-06-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_147_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a0e3fbec1538eef172c38ce7195f9ce2cb8f7395a3c5a493ba997773eb1b746fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a0e3fbec1538eef172c38ce7195f9ce2cb8f7395a3c5a493ba997773eb1b746fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_147", "Checksum": "37c49d243d9014bf384e15bc5d55aad5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.06.2009 ERZ 2009 147"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 20.06.2009 ERZ 2009 147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:57", "Checksum": "cca9d465a95b6de0c6fc2614cc36d9cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.06.2009 ERZ 2009 147\nRegeste:\nAmtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nb) Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner führt in der Vernehmlassung\naus, dass im Grundbuchplan auf der Parzelle 1 ein Flurweg eingezeichnet sei, an\nwelchem nach Auskünften des Grundbuchamtes D. eine öffentlich-rechtliche Servitut zu Gunsten der Gemeinde Disentis bestehe. An diesem Servitutweg bestehe ein\nFuss- und Fahrwegrecht für jedermann für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung.\nA. habe sich als Pächter an die Grenzen dieses Servitutweges zu halten, wenn er\neinen Zaun errichte. Nachfolgend soll geklärt werden, ob die an der Hauptverhandlung vom 26. Mai 2009 vereinbarten Abstände zwischen dem Stall und dem Zaun\ndie Grenzen des Servitutweges nicht verletzen. Läge durch die festgelegten Abstände eine Missachtung der Flurweggrenze vor, wäre der gerichtliche Vergleich als\nrechtwidrig und somit nichtig im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR zu qualifizieren. Ein\nVertrag ist widerrechtlich im Sinne von Art. 20 OR, wenn sein Inhalt einer zwingenden objektiven, privat- oder öffentlich-rechtlichen Norm des - geschriebenen oder\nungeschriebenen - schweizerischen Rechts widerspricht (Claire Huguenin, Basler\nKommentar, 4. Auflage, Basel 2007, N. 15 zu Art. 19/20 OR). Es ist unbestritten,\ndass Art. 737 Abs. 3 ZGB als eine solche Norm qualifiziert werden kann. Gemäss\n\nSeite 11 — 15\ndieser Bestimmung darf der Belastete die Ausübung der Dienstbarkeit nicht verhindern oder erschweren. Von einer Missachtung der Flurweggrenze durch die von den\nParteien vereinbarten Abstände kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Vergleicht man die Fotografien Nr. 1 – 3 (vgl. act. 8) mit dem Grundbuchplan (vgl. Beilage Rekursbeklagter) kann eindeutig erkannt werden, dass die vereinbarten Abstände ausserhalb oder zumindest auf der Flurweggrenze zu liegen kommen. Der\ngerichtliche Vergleich ist somit nicht widerrechtlich im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR.\n\nc) Wie in Erwägung 3.b) aufgezeigt wurde, hat A. als Vertreter der ehelichen\nGemeinschaft durch den gültig zustande gekommenen Abschluss des Teilvergleiches nicht nur sich selber, sondern auch seine Ehefrau verpflichtet. Die Anfechtung\nihr nicht genehmer Punkte des Vergleichs steht nun im Widerspruch zu der in Art.\n114 Abs. 2 ZPO statuierten materiellen Rechtskraft. Diese erklärt die Verbindlichkeit\ndes Urteils zwischen den gleichen Parteien in späteren Prozessen. Genau so wie\nein gerichtliches Urteil endgültig und verbindlich sein soll, hat dies auch für einen\nVergleich zu gelten (vgl. Vogel/Spühler, a.a.O., § 8 N. 59). Demnach ist eine Neuerhebung der durch den Vergleich erledigten Streitpunkte durch X. unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten.\n\n5.a) Bezüglich der Zufahrt über die Parzelle 2 war zwischen den Parteien keine\nEinigung erzielt worden. In Ziffer 3 des Dispositiv des angefochtenen Entscheides\nverfügte der Kreispräsident, dass es Y. weiterhin erlaubt sei, die Zufahrt über die\nParzelle 2 von A. zu benützen, um zu seinen Wiesen im Gebiet \"C.\" zu gelangen.\nA. habe alles zu unterlassen, wodurch Y. verunmöglicht oder erschwert werde, mit\nseinen landwirtschaftlichen Maschinen über das betreffende Grundstück zu fahren.\nWeil der betreffende Streitpunkt nicht Inhalt des Vergleiches bildet, ist X. berechtigt,\ndiesen mittels Beschwerde zu rügen.\n\nb) In ihrer Beschwerde anerkennt X. ausdrücklich, Y. die Benützung ihrer Parzelle 2 zu landwirtschaftlichen Zwecken, um auf seine Parzelle Nr. 4 zu gelangen,\nzu gestatten. Verboten soll nur die Benützung für private Zwecke sein. Nichts anderes hat der Kreispräsident in Ziffer 3 seiner Verfügung angeordnet, indem er mit der\nErwähnung der Nutzung mit landwirtschaftlichen Maschinen das Befahren zu landwirtschaftlichen Zwecken meinte. In diesem Punkt ist die Beschwerdeführerin somit\ngar nicht beschwert, was dazu führt, dass diesbezüglich auf die Beschwerde nicht\neinzutreten ist (Art. 48 Abs. 2 ZPO).\n\nc) X. verbindet diesen Beschwerdepunkt mit einem zusätzlichen Antrag, indem\nihr im Gegenzug zu gestatten sei, die Parzelle Nr. 4 von Y. für die Durchfahrt zu\n\nSeite 12 — 15\nbenützen. Dies war aber gar nicht Gegenstand des Amtsbefehlsgesuchs und darüber wurde denn auch nicht im vorinstanzlichen Verfahren entschieden. Da im Beschwerdeverfahren nur über Streitpunkte entschieden werden kann, die bereits im\nVerfahren vor dem Kreispräsidenten zur Debatte standen, kann auf diesen Antrag\nder Beschwerdeführerin auch nicht eingetreten werden (vgl. PKG 2005 Nr. 26). Dasselbe gilt für ihre Rüge, Y. beschädige durch sein Fahrverhalten die Parzelle 2 der\nBeschwerdeführerin. Auch dieser Punkt wurde von A. in das Befehlsverfahren vor\ndem Kreispräsidenten nicht eingebracht und von diesem auch nicht beurteilt. Sollte\ndie Beschwerdeführerin der Auffassung sein, die Beschwerdegegner würden Besitzesstörungen begehen, die noch nicht beurteilt worden sind, müsste sie damit\nzunächst an den Kreispräsidenten gelangen.\n\n6. Zu Unrecht rügt X. auch die vom Kreispräsidenten in Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung aufgenommene Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB. Abgesehen\ndavon, dass diese erst bei einer Widerhandlung zur Anwendung käme, ist diese\nStrafandrohung im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (Art. 151 Ziff. 4 ZPO).\n\n7. Nicht ausdrücklich gerügt wird der Kostenpunkt der angefochtenen Verfügung. Er erscheint denn auch angesichts des Verfahrensausgangs als durchaus\nangemessen.\n\n8. H. wurde von den Eheleuten YZ. gebeten, mit dem Einzelrichter am Kantonsgericht in Kontakt zu treten, um eine gütliche aussergerichtliche Einigung zu erzielen. Im Schreiben vom 3. Juli 2009 legte sie mittels Bilddokumentation und Text die\nGegebenheiten des Streits dar.\n\n"}