{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-147_2009-06-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_147_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a0e3fbec1538eef172c38ce7195f9ce2cb8f7395a3c5a493ba997773eb1b746fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a0e3fbec1538eef172c38ce7195f9ce2cb8f7395a3c5a493ba997773eb1b746fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_147", "Checksum": "37c49d243d9014bf384e15bc5d55aad5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.06.2009 ERZ 2009 147"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 20.06.2009 ERZ 2009 147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:57", "Checksum": "cca9d465a95b6de0c6fc2614cc36d9cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.06.2009 ERZ 2009 147\nRegeste:\nAmtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nb) Gemäss Art. 166 Abs. 1 ZGB vertritt jeder Ehegatte während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie.\nIm Rahmen von Rechtsgeschäften des täglichen Bedarfs darf der handelnde Ehegatte die Zustimmung des Partners voraussetzen. Unter den Begriff \"Geschäfte des\ntäglich Bedarfs\" fallen beispielsweise die typischen Haushaltsgeschäfte wie Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Erziehung und Ausbildung der Kinder, Abschluss von Kranken- und Unfallversicherung und Rechtsgeschäft, die mit Freizeitaktivitäten zusammenhängen. Das führen eines Prozesses übersteigt die Deckung des Alltagsbedarfs und es kann somit nicht vom stillschweigenden Einverständnis des anderen Ehegatten ausgegangen werden. Die Mithaftung des nicht\nhandelnden Gatten greift daher nur, wenn dieser dem betreffenden Geschäft zustimmt. Das Zustimmungserfordernis wurzelt im Konsensprinzip der partnerschaftlich strukturierten Ehe, wonach wichtige Rechtsgeschäfte in gegenseitigem Einver-\n\nSeite 9 — 15\nnehmen abgeschlossen werden sollen. Die Zustimmung kann vor oder gleichzeitig\nmit dem vom handlungswilligen Ehegatten geplanten Geschäft erteilt werden. Auch\neine nachträgliche Genehmigung ist möglich. Die Zustimmung ist an keine besondere Form gebunden. Wird ein Ehegatte im Rahmen der ihm zustehenden Vertretungsbefugnis gemäss Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB tätig, so verpflichtet er nicht nur\nsich selber, sondern gleichzeitig auch seinen Ehepartner (vgl. Franz Hasenböhler/Andrea Opel, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2006, N.10 ff. zu Art. 166\nZGB).\n\nEine ausdrückliche Zustimmung durch X. zur Prozessführung ihres Ehemannes kann den Akten nicht entnommen werden. Im Briefkopf des Gesuchs vom 28.\nFebruar 2009 (vgl. act. 1) sind deutlich die Namen beider Ehegatten aufgeführt. Im\nWeiteren unterschreibt A. das Gesuch mit dem romanischen Wort \"rapresentant\",\nwas übersetzt Vertreter bedeutet. Weil X. in der Beschwerde vom 19. Juni 2009\nzudem dieselben Streitpunkte wie ihr Ehemann aufgreift, ist der Schluss gestattet,\ndass die Beschwerdeführerin vom prozessualen Vorgehen ihres Ehemannes gegen\ndie Eheleute YZ. Kenntnis gehabt hatte. Die Kenntnis vom gerichtlichen Vorgehen\ngegen die Eheleute YZ. und die anschliessende Duldung der selbständigen Prozessführung darf nun nach Treu und Glauben ohne weiteres dahin verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin das Vorgehen ihres Ehemannes stillschweigend\ngenehmigt hat. Es kann somit festgehalten werden, dass der Gesuchsteller als Vertreter der ehelichen Gemeinschaft durch die Prozessführung vor dem Kreispräsidenten D. nicht nur sich selber, sondern im Sinne von Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB\nauch seine Ehefrau verpflichtet hat. Die Verfügung des Kreispräsidenten vom 26.\nMai 2009 richtet sich somit nicht nur an A., sondern ebenfalls an dessen Ehefrau,\nauch wenn sie darin als Partei nicht ausdrücklich aufgeführt wird. Unter diesen Umständen ist ihr aber ein eigenes rechtliches Interesse an der Anfechtung der ergangenen Verfügung des Kreispräsidenten nicht abzusprechen, so dass - entgegen der\nAuffassung der Beschwerdegegner – einem Eintreten auf ihre Beschwerde nichts\nentgegensteht, soweit es um vor dem Kreispräsidenten noch strittige Punkte geht\n(vgl. nachstehend Ziffer 4).\n\n4.a) Die Parteien haben sich während der Hauptverhandlung vom 26. Mai 2009\nüber folgende Punke geeinigt:\n\n- A. darf seinen Zaun unter Berücksichtigung der am Augenschein vom 26.\nMai 2009 festgelegten Abstände weiterhin stehen lassen.\n\nSeite 10 — 15\n- Beide Parteien haben zukünftig das Recht, mit ihren landwirtschaftlichen\nMaschinen nach Norden um den Stall herumzufahren.\n\nDie an der Hauptverhandlung vereinbarten Punkte bilden Inhalt eines Vergleichs.\nDer Vergleich ist ein Vertrag, durch welchen die Parteien mittels gegenseitigen\nNachgebens den Streit beseitigen. Zum gerichtlichen Vergleich wird er dadurch,\ndass er vor dem Gericht abgeschlossen oder diesem eingereicht wird. Alsdann beendigt er den Prozess ganz oder zum Teil (Teilvergleich; vgl. Vogel/Spühler, a.a.O.,\n§ 9 N. 52 und 53). Zum Abschluss eines Vergleichs bedarf es des Konsenses der\nParteien. Soweit der Vergleich einen Vertrag des Privatrechts darstellt, beurteilt sich\ndas Zustandekommen nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den\nAbschluss von Verträgen. Erfolgt die Beendigung des Prozesses im Falle des gerichtlichen Vergleichs durch ein Gerichtsurteil, so kann die Unverbindlichkeit des\nVergleiches wegen Willensmängel nur auf dem Rechtsmittelweg geltend gemacht\nwerden. Nach dem Privatrecht entscheidet sich auch die Frage, ob der Vergleich\neinen unzulässigen Inhalt hat oder wegen Widerrechtlichkeit unverbindlich ist. Ein\ngerichtlich abgeschlossener Vergleich erlangt die Wirkungen eines rechtskräftigen\nUrteils (vgl. Art. 70 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 252 ff. ZPO). Daher ist die\nNeuerhebung der durch den Vergleich erledigten Klage prozessrechtlich unzulässig, so wie wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergangen wäre (Art.\n114 Abs. 2 ZPO; vgl. zum ganzen Abschnitt: Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 393 ff.).\n\n"}