{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-147_2009-06-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_147_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a0e3fbec1538eef172c38ce7195f9ce2cb8f7395a3c5a493ba997773eb1b746fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a0e3fbec1538eef172c38ce7195f9ce2cb8f7395a3c5a493ba997773eb1b746fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_147", "Checksum": "37c49d243d9014bf384e15bc5d55aad5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.06.2009 ERZ 2009 147"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 20.06.2009 ERZ 2009 147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:57", "Checksum": "cca9d465a95b6de0c6fc2614cc36d9cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.06.2009 ERZ 2009 147\nRegeste:\nAmtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nG. Die am 1. Juli 2009 eingereichte Beschwerdeantwort enthielt folgendes\nRechtsbegehren:\n„1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.\n2. Falls auf die Beschwerde eingetreten werden sollte, sei sie vollumfänglich abzuweisen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin resp. A..“\n\nDer Rechtsvertreter der Beschwerdegegner brachte vor, dass es A. gewesen\nsei, der sich hilfesuchend an den Kreispräsidenten D. gewendet habe. Er habe sich\nalleine zum Augenschein begeben und sich an der Hauptverhandlung gegen die\nAnsinnen der Eheleute YZ. gewehrt. Aufgrund dieser Ausführungen sei A. auch der\nalleinige Adressat der angefochtenen Verfügung. Im Weiteren sei es X. gemäss der\nbündnerischen Zivilprozessordnung nicht gestattet Beschwerde nach Art. 152 Abs.\n1 ZPO zu erheben, wenn sie im Verfahren vor dem Kreispräsidenten nicht Partei\ngewesen sei. Somit könne X. mangels fehlender Parteistellung im vorinstanzlichen\n\nSeite 5 — 15\nVerfahren durch die Anordnungen des Kreispräsidenten gar nicht berührt und beschwert sein, weshalb sie auch kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen\nEntscheides habe. Somit sei auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten. Falls dennoch auf sie eingetreten werde, solle die Beschwerde als unbegründet\nabgewiesen und die Beschwerdeführerin verpflichtet werden, die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ausseramtlich zu entschädigen sowie die amtlichen Kosten zu tragen.\n\nAuf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1.a) Gegen Entscheide des Kreispräsidenten im Befehlsverfahren gemäss Art.\n145 ff. ZPO kann beim Kantonsgerichtspräsidenten Beschwerde erhoben werden,\nwobei für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften von Art. 152 ZPO anzuwenden\nsind. Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und im Übrigen\nden Formerfordernissen entspricht, kann grundsätzlich darauf eingetreten werden.\n\nb) Beim bundesgerichtlichen Besitzesschutz handelt es sich um einen materiellrechtlichen Anspruch (vgl. Marginalie zu Art. 146 ZPO). Die Regelung des Verfahrens ist jedoch dem kantonalen Recht überlassen. Der bündnerische Zivilprozess sieht für den Besitzesschutz ausschliesslich das Befehlsverfahren vor (vgl. Art.\n137 Ziff. 14 ZPO; Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein Anwendungsbereich, Diss. Zürich 1977, S. 57). Dies liegt darin begründet, dass beim Besitzesschutz im Allgemeinen verhältnismässig einfach festgestellt werden kann, ob der Anspruch ausgewiesen ist und sich das summarische\nVerfahren durchaus für die Erledigung von Besitzesschutzangelegenheiten eignet.\nIm summarischen Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des beschleunigten Verfahrens mit gewissen Einschränkungen, die sich aus Art. 138 ZPO ergeben.\nAls Beweismittel sind etwa Urkunden, schriftliche Auskünfte, Augenscheine und Beweisaussagen einer Partei zulässig. Andere Beweismittel werden nur zugelassen,\nwenn der Kläger nicht in das ordentliche Verfahren verwiesen werden kann oder\nwenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern (Art. 138 Ziff. 4 ZPO).\n\nc) Offengelassen wird in Art. 152 ZPO, ob dem Einzelrichter am Kantonsgericht\nim Beschwerdeverfahren volle Kognition oder eine bloss beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt zwar eher\nauf letzteres schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise erheben zu\nkönnen, spricht hingegen klar für eine volle Kognition. Von der Sache her ist eine\n\nSeite 6 — 15\nÜberprüfung auf Angemessenheit denn auch angezeigt, da es im Befehlsverfahren\nhäufig um Ermessensfragen geht und das Rechtsmittel praktisch an Bedeutung verlöre, wenn der Kantonsgerichtspräsident nur bei Missbrauch des Ermessens und\noffensichtlich falscher Feststellung des Sachverhalts einschreiten könnte. Auch das\nFehlen eines Hinweises wie in Art. 236 Abs. 3 ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt (vgl. Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur\n1986, S. 101). Damit ist dem Einzelrichter am Kantonsgericht eine volle Kognition\nzuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden (vgl. PKG 2001 Nr. 39 E. 2c).\n\nd) Im Besitzesschutzverfahren ist grundsätzlich voller Beweis für das Vorhandensein der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen (vgl. Art. 146\nAbs. 2 ZPO). Nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche können durchgesetzt werden. Wenn der Kläger sein Recht nicht restlos eindeutig belegen kann,\nist er abzuweisen und hat sich an den ordentlichen Zivilrichter zu wenden (vgl. Rehli,\na.a.O., S. 96). Dort kann er allerdings nicht mehr aus dem Besitz klagen, sondern\nmuss sein Recht mit dem im ordentlichen Zivilprozess erforderlichen Beweis dartun\n(vgl. Schöbi, Der Besitzesschutz, Diss. Bern 1987, S. 104).\n\n2.a) Mit Beschwerde vom 19. Juni 2009 machte X. geltend, dass sie alleinige Eigentümerin der Parzellen Nr. 3472 und Nr. 3469 sei. Daher könne sich der angefochtene Entscheid des Kreispräsidenten D. mangels Aktivlegitimation ihres Ehemannes nicht an diesen richten. Im Folgenden ist zu prüfen, ob A. berechtigt war,\nBesitzesschutz im Sinne von Art. 928 Abs. 1 ZGB zu beantragen.\n\n"}