{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-147_2009-06-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_147_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a0e3fbec1538eef172c38ce7195f9ce2cb8f7395a3c5a493ba997773eb1b746fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a0e3fbec1538eef172c38ce7195f9ce2cb8f7395a3c5a493ba997773eb1b746fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_147", "Checksum": "37c49d243d9014bf384e15bc5d55aad5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.06.2009 ERZ 2009 147"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 20.06.2009 ERZ 2009 147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:57", "Checksum": "cca9d465a95b6de0c6fc2614cc36d9cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.06.2009 ERZ 2009 147\nRegeste:\nAmtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Y. erläuterte, dass die Zufahrt nur über einen kurzen Abschnitt über die Parzelle von A. führe. Ausserdem sehe er nicht ein, weshalb er wieder die alte Zufahrt\nüber \"E.\" benutzen solle, zumal diese über mehrere Parzellen führe und ausserdem\nziemlich steil und gefährlich sei. Ihm sei bewusst, dass er die Zufahrt über die Parzelle von A. in schonender Weise zu benutzen habe und er sich ebenfalls an den\nLasten des Unterhalts zu beteiligen habe. Der Kreispräsident D. bestätigte, dass Y.\nin den letzten Jahren die Zufahrt über die Wiese von A. benützt und dadurch die\nDienstbarkeit auch tatsächlich ausgeübt habe. Der Besitz einer Grunddienstbarkeit\nsei nämlich nicht vom Eintrag in das Grundbuch abhängig. Vielmehr liege Besitz\nschon dann vor, wenn ein Dienstbarkeitsberechtigter sein Recht auch wirklich ausübe und das belastete Grundstück regelmässig benütze. Weil Y. in den letzten Jahren regelmässig von der Zufahrt Gebrauch gemacht habe, stehe ihm der Anspruch\nauf Besitzesschutz zu. Demnach dürfe der Gesuchsgegner die Zufahrt weiterhin\n\nSeite 3 — 15\nbefahren und A. habe alles zu unterlassen, was Y. an der Ausübung der Dienstbarkeit behindere.\n\nc. Schliesslich wurde zwischen den Parteien die Frage aufgeworfen, wer das\nHeu einzufahren habe, wenn Y. einen Zugang durch die Wiese von A. mähen\nmüsse, um zu seinen Parzellen zu gelangen. Der Kreispräsident führte dazu aus,\ndass es früher dem Ortsgebrauch entsprach, dass derjenige, der die Zufahrt durch\neine fremde Wiese mähte, ebenfalls das fremde Heu in den Stall des Besitzers einzubringen hatte. Diese Usanz wurde durch Ing. agr. B. auf telefonische Anfrage hin\nbestätigt.\n\nD. Nach erfolgtem Augenschein am 26. Mai 2009 erkannte der Kreispräsident\nD. mit Entscheid vom 26. Mai 2009, mitgeteilt am 10. Juni 2009:\n„1. Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien anlässlich des Augenscheines vom 26. Mai 2009 teilweise geeinigt\nhaben. Danach haben beide Parteien das Recht, mit ihren landwirtschaftlichen Maschinen nach Norden um den Stall herumzufahren.\n2. A. ist es weiterhin erlaubt, einen Viehzaun entlang der Zufahrtsstrasse auf der Süd-Seite des Stalles zu erstellen. Er darf dabei die anlässlich des Augenscheins festgelegten Abstände nicht unterschreiten.\nVorbehalten bleiben die Bestimmungen des kommunalen Landwirtschaftsgesetzes.\n3. Y. ist es weiterhin erlaubt, die Zufahrt über die Parzelle von A. (Nr. 2)\nzu benützen, um zu seinen Wiesen im Gebiet \"C.\" zu gelangen. A. wird\nangewiesen, alle Handlungen zu unterlassen, wodurch Y. verunmöglicht oder erschwert wird, mit seinen landwirtschaftlichen Maschinen\nüber die Parzelle 2 auf seine Wiesen zu gelangen.\n4. Diejenige Partei, welche einen Zutritt durch die Wiese der anderen\nmähen muss, um zu ihrer Parzelle zugelangen, ist verpflichtet, das\nfremde Heu in den Stall der Besitzerin zu bringen.\n5. Die Anordnung unter Ziffer 2 und 3 und 4 erfolgen unter der ausdrücklichen Anordnung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB, wonach mit\nBusse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem\nzuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.\n6. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von 400.00 gehen je zur Hälfte zulasten der Parteien.\n7. (Rechtsmittelbelehrung)\n8. (Mitteilung)“\n\nE. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 19. Juni 2009 Beschwerde beim\nKreispräsidenten D., welcher diese zuständigkeitshalber dem Einzelrichter am Kantonsgericht zustellte.\n\nSeite 4 — 15\nIn der Beschwerde weist X. im Wesentlichen darauf hin, dass ihr Mann nicht\nAdressat des angefochtenen Entscheids sein könne, weil sie als alleinige Eigentümerin der Parzellen Nr. 3 und Nr. 2 zu gelten habe. Im Weiteren gestatte sie Y., die\nZufahrt über ihre Parzelle 2 weiterhin zu benutzen, damit dieser zu seinen Wiesen\nin \"C.\" gelangen könne. Im Gegenzug erwarte sie vom Beschwerdegegner, dass\nsie ebenfalls seine Parzelle Nr. 4 befahren dürfen, um ihre Landwirtschaftsparzellen\nim Gebiet \"E.\" zu bewirtschaften.\n\nF. Mit Verfügung vom 23. Juni 2009 forderte der Einzelrichter am Kantonsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf. Der Kreispräsident verzichtete mit\nSchreiben vom 23. Juni 2009 auf die Einreichung einer umfassenden Vernehmlassung. Stattdessen verwies er im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2009.\n\nDer Vollständigkeit halber hielt der Kreispräsident D. fest, dass er im summarischen Verfahren nach Art. 134 Abs. 1 Ziff. 14 ZPO in Verbindung mit Art. 145 ff.\nZPO lediglich zu prüfen habe, ob dem Gesuchsteller Sachbesitz zustehe und ob\ndieser Besitz vom Gesuchgegner gestört worden sei. Im vorliegenden Fall stehe\nzweifelsfrei fest, dass A. Besitzer im Sinne von Art. 928 ZGB sei. Im Weiteren habe\nA. beim Kreispräsidenten um Erlass eines Amtsbefehls ersucht und sich anlässlich\nder Hauptverhandlung vehement für seine Begehren eingesetzt. Demnach sei ersichtlich, dass nur A. und nicht seine Ehefrau Adressat der angefochtenen Verfügung sein könne. Daher beantrage er die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.\n\n"}