{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-147_2009-06-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_147_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a0e3fbec1538eef172c38ce7195f9ce2cb8f7395a3c5a493ba997773eb1b746fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a0e3fbec1538eef172c38ce7195f9ce2cb8f7395a3c5a493ba997773eb1b746fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_147", "Checksum": "37c49d243d9014bf384e15bc5d55aad5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.06.2009 ERZ 2009 147"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 20.06.2009 ERZ 2009 147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:57", "Checksum": "cca9d465a95b6de0c6fc2614cc36d9cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.06.2009 ERZ 2009 147\nRegeste:\nAmtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 20. Juni 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 147\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRedaktion Aktuar ad hoc Bühler\n\nIn der Beschwerde\n\nder X., Beschwerdeführerin,\ngegen\ndie Verfügung des Kreispräsident D. vom 26. Mai 2009, mitgeteilt am 10. Juni 2009,\nin Sachen des Y. und Z., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch\nRechtsanwalt lic. iur. Martin Buchli, Masanserstrasse 35, 7001 Chur,\n\nbetreffend Amtsbefehl (Besitzesstörung)\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Vor einigen Jahren erstellten A. und Y. zusammen einen Stall in F.. Während\neiniger Zeit pflegten die Parteien untereinander eine gute Beziehung. In letzter Zeit\nkam es zwischen den Parteien jedoch immer wieder zu Spannungen und kleineren\nKonflikten. So waren sich die Parteien nicht einig, welche Zufahrt zu benützen sei,\num zu den landwirtschaftlich genutzten Parzellen im Gebiet \"C.\" zu gelangen. Anlass zu Streitigkeiten gab auch immer wieder der auf der Südseite des Stalles abgestellte Personenwagen von Y.. Um zu verhindern, dass Motorfahrzeuge, welche\ndem Auto von Y. auszuweichen versuchten, die Parzelle 1 von Giovanni und X.\nbefuhren, errichtete dieser einen Viehzaun entlang der Strasse.\n\nB. Ende März 2009 wandten sich zunächst A. und einige Tage später Y. an den\nKreispräsidenten D.. Beide wünschten, dass der Kreispräsident einen Augenschein\ndurchführe, damit die Parteien die strittigen Punkte darlegen könnten. Anschliessend solle der Kreispräsident den Parteien einen Vergleich vorschlagen. Falls ein\nsolcher nicht ausgehandelt werden könne, solle der Kreispräsident selber über die\nstrittigen Punkte entscheiden.\n\nC. An der Hauptverhandlung vom 26. Mai 2009, welche mit einem Augenschein\nverbunden wurde, nahmen einerseits A. sowie andererseits Y., Z. und ihre beiden\nSöhne teil. Während der Hauptverhandlung erhielten die Parteien genügend Gelegenheit ihre Standpunkte darzulegen.\n\na. Erster Streitpunkt bildete der von A. an der Zufahrtsstrasse zum Stall erstellte\nelektrische Zaun. Anlässlich des Augenscheins führte der Gesuchsteller aus, dass\ner diesen Zaun an die Grenze zu seiner von ihm bewirtschafteten Parzelle 1 gestellt\nhabe, damit andere Motorfahrzeuge nicht über den Strassenrand hinaus auf seine\nParzelle fahren würden. Der Zufahrtsweg sei eigentlich breit genug für das Befahren\nmit Maschinen. Da aber Y. seinen Personenwagen unmittelbar auf der Südseite des\nStalles parkiere und andere Strassenbenützer sich veranlasst sähen, beim Vorbeifahren einen angemessenen Abstand zu Personenwagen einzuhalten, würden\ndiese mit ihren schweren Maschinen permanent auf seine Parzelle 1 ausweichen.\n\nY. äusserte seine Befürchtung, dass A. den Viehzaun jeden Frühling ein bisschen näher zu Strasse stellen werde, so dass eines Tages nicht mehr genügend\nRaum vorhanden sei, um den Zufahrtsweg mit breiten Maschinen zu befahren. In\ndiesem Zusammenhang brachte Y. vor, dass es ihm aufgrund des errichteten Zaunes nicht mehr möglich sei, mit seinem Transporter aus der Garage zu fahren und\nnach Süden in die Zufahrtsstrasse einzubiegen, ohne mit der Front des Transpor-\n\nSeite 2 — 15\nters den Zaun zu touchieren. Auf Aufforderung des Kreispräsidenten fuhr Y. mit seiner Landwirtschaftsmaschine aus der Garage und versuchte, in die Zufahrtsstrasse\neinzubiegen, was ihm nicht gelang (vgl. act. 8, Foto 4). A. hielt fest, dass er den\nZaun in diesem Bereich nicht zurücksetzen werde. Jedoch gestatte er Y. mit seinen\nlandwirtschaftlichen Maschinen nach Norden um den Stall herumzufahren, um auf\ndie Zufahrtsstrasse zu gelangen. An dieser mündlichen Zusage, die er ihm schon\nvor einigen Jahren gemacht habe, halte er weiterhin fest. Y. bestätigte, dass das\nGegenrecht auch für ihn gelte.\n\nAuf Vorschlag des Kreispräsidenten einigten sich die Parteien darauf, den\nAbstand vom Zaun zum Stall an drei verschiedenen Punkten einzumessen und für\ndie Zukunft festzulegen. Die Parteien vereinbarten, dass der Abstand des Zaunes\nzur Stallhälfte des Gesuchstellers – gemessen von der Ecke aus – zukünftig 4 m\nbetragen müsse (vgl. act. 8, Foto 1). Beim Grenzstein in der Mitte des Stalles müsse\ndie Distanz des Zaunes zum Stall 4.3 m und bis zum Grenzstein 1.3 m betragen\n(vgl. act. 8, Foto 2). Von der Stallhälfte des Gesuchsgegners – gemessen von der\nEcke aus – müsse in Zukunft ein Zaunabstand von 4.8 m eingehalten werden (vgl.\nact. 8, Foto 3).\n\nb. Im Weiteren waren sich die Parteien nicht einig, welche Zufahrt der Gesuchsgegner zu benützen hat, um zu seinen Wiesen im Gebiet \"C.\" zu gelangen. A. erinnerte daran, dass die Zufahrt früher über \"E.\" erfolgt sei. Seit Y. aber vor einigen\nJahren eine Brücke auf seiner Parzelle Nr. 4 errichtet habe, benütze er immer die\nZufahrt über seine (A.) Parzelle 2. Der Gesuchsteller verlangte, dass Y. zukünftig\nwieder die alte Zufahrt benützen müsse.\n\n"}