betreffend Amtsbefehl hat sich ergeben: I. Sachverhalt A. Die W. AG ist Eigentümerin der Parzellen Nr. B. und C., eingetragen im Grundbuch der Gemeinde A.. Gemäss Grundbuchauszug lastet auf der Parzelle Nr. B. unter anderem folgende Dienstbarkeit: "18980520.10 Last: Bauverbot zugunsten Grundstück Nr. … Für die Parzelle Nr. C. lautet der Eintrag folgendermassen: "b) Last: Bauverbot zu Gunsten Blatt … Die aufgeführten „Bauverbote“ wurden mittels Errichtungsgeschäft (Kaufvertrag) vom 20. Mai 1898 zwischen P. X. und O. W. begründet. Die belasteten Parzellen sind heute unüberbaut.