{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-143_2009-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_143_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097621345cd467ca8ab399e7706049385f5b6d110e6eff27ba0adbdf28991e2bf765edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097621345cd467ca8ab399e7706049385f5b6d110e6eff27ba0adbdf28991e2bf765edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_143", "Checksum": "afd700647dcaf94c909415c42b659463"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 30.06.2009 ERZ 2009 143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 30.06.2009 ERZ 2009 143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:49:05", "Checksum": "9cb031d6c3bfc47aad588ca3181a4947", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 30.06.2009 ERZ 2009 143\nRegeste:\nAmtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nb) Auf den Parzellen Nr. B. und C. ist ein Bauprojekt geplant (Anbau einer Einstellhalle mit Kellergeschoss; Umbau und Erweiterung ehemalige Klinik NAD). Dem\nBauvorhaben steht möglicherweise die unter dem Stichwort „Bauverbote“ in den\nzugehörigen Grundbucheinträgen vermerkte Dienstbarkeit entgegen. Lediglich aus\ndieser Kurzbezeichnung kann indessen bei sachgemässer und angezeigt restriktiver Auslegung, genauso wenig ein ausreichend bestimmter Inhalt der Dienstbarkeit\ngefolgert werden, wie etwa aus dem Stichwort „Fuss- und Fahrwegrecht“ (vgl. Art.\n738 Abs. 1 ZGB; BGE 128 III 169 E. 3.a S. 172; PKG 1997 Nr. 14 E. 5 S. 67; Entscheid der Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden ZF 07 88 vom 21. April\n2008 E. 3.b). Es ist somit – wie von den Parteien richtig erkannt –zur Bestimmung\ndes konkreten Inhalts der Dienstbarkeiten auf den Erwerbstitel zurückzugreifen (Art.\n738 Abs. 2 ZGB). Im vorliegenden Fall lauten die entsprechenden Grundbuchbelege\nder Servitut in den entscheidenden Passagen alle gleich:\n\"Die zukünftigen Eigentümer der im obigen Rayon liegenden Bauplätze dürfen den Boden zwischen der genannten Bebauungslinie & der neuen Strasse\nnur als Gartenanlage oder Wiesboden benutzen, denselben dagegen keinerzeit überbauen. Die Errichtung von Gartenhäuschen oder Liegehallen ist erlaubt, in sofern die Höhe derselben nicht drei Meter übersteigt, jedoch dürfen\nkeine Kamine oder sonstige Feueranlagen angebracht werden. Im Weiteren\nverpflichtet sich P. X., den Boden unter derselben Strasse bis an die Grenzen\nder unteren, im Situationsplan eingezeichneten Bauplätze ebenfalls nur als\nWiesboden oder Gartenanlagen zu verwenden, niemals zu bebauen.“\n\nDie Dienstbarkeitsberechtigten ersehen aus dem zitierten Auszug den Anspruch,\ndie belasteten Grundstücke als Gartenanlage und Wiesboden zu erhalten, wobei\nsie allenfalls den Bau einer Tiefgarage, unter der Voraussetzung der Wiederherstellung des jetzigen oberirdischen Zustands, erlauben würden. Demgegenüber gehen\ndie Dienstbarkeitsbelasteten davon aus, die Servitut verbiete nicht, die Bodenfläche\nnach Belieben auszugestalten – vor allem soll es ihnen gestattet sein diese zu asphaltieren, bzw. Werke auf ihr zu erstellen, welche die Bodenoberfläche nur geringfügig überragen (insbesondere Parkplätze und Zufahrten).\n\nc) Ein eindeutiges Ergebnis lässt sich im vorliegenden summarischen Verfahren, in dem die Parteien nicht alle Beweise anriefen, welche in einem ordentlichen\nVerfahren zur Bestimmung des Inhalts des Rechts produziert oder beantragt würden, nicht finden. Vielmehr finden sich für beide Standpunkte gewisse Gründe: Einerseits sprechen der heutige Zustand mit asphaltierten Verkehrswegen auf der Pa-\n\nSeite 7 — 9\nrzelle Nr. B., öffentlichen Parkplätzen entlang der Strasse Y. und der im Errichtungsakt eingeräumten Möglichkeit der Erstellung von Gartenhäuschen oder Liegehallen\nbis zu drei Metern Höhe gegen ein absolutes Bauverbot und die Erhaltung eines\nparkähnlichen Zustandes Andererseits weisen die Begriffe „Gartenanlagen“, „Wiesboden“ und „Liegehallen“ auf eine Naturzone mit Kurbetrieb und wenig Immissionen\n(Verbot von Kaminen und sonstigen Feueranlagen) hin. Aus keiner der Auffassungen lässt sich ein klarer und unzweifelhafter Anspruch herleiten, so dass der Entscheid dem ordentlichen Richter überlassen werden muss, welcher den Inhalt der\nDienstbarkeit unter Gewichtung aller massgeblichen Kriterien und unter Berücksichtigung der Entwicklung seit dem Errichtungsakt festzulegen hat. Der Kreispräsident\nhat daher zu Recht angenommen, dass der Anspruch der Einsprecher nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Die Abweisung der privatrechtlichen Baueinsprache ist\ndaher nicht zu beanstanden und die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet.\n\n5. Wird die Beschwerde abgewiesen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerinnen, welche die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen haben (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO).\n\nSeite 8 — 9\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.― (einschliesslich\nSchreibgebühr) gehen je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit zu\nLasten der Beschwerdeführerinnen, welche überdies verpflichtet werden, die\nBeschwerdegegnerin unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt Fr.\n2'000.― (inkl. MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen.\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem\nBundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen\nAusfertigung der Entscheidung einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der\nVerfassungsbeschwerde gelten die Art. 113-119 BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 9 — 9\n"}