{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-143_2009-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_143_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097621345cd467ca8ab399e7706049385f5b6d110e6eff27ba0adbdf28991e2bf765edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097621345cd467ca8ab399e7706049385f5b6d110e6eff27ba0adbdf28991e2bf765edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_143", "Checksum": "afd700647dcaf94c909415c42b659463"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 30.06.2009 ERZ 2009 143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 30.06.2009 ERZ 2009 143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:49:05", "Checksum": "9cb031d6c3bfc47aad588ca3181a4947", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 30.06.2009 ERZ 2009 143\nRegeste:\nAmtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n3.a) In Art. 152 ZPO wird offen gelassen, ob dem Einzelrichter im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder nur eine beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht.\nDie Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt eher auf das letztere\nschliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise erheben zu können (Art.\n152 Abs. 3 ZPO), spricht hingegen klar für eine umfassende Kognition. Von der\nSache her ist eine Überprüfung auf Angemessenheit auch angezeigt, da es bei der\nKosten- und Entschädigungsfolge häufig um Ermessensfragen geht und das\nRechtsmittel an praktischer Bedeutung verlieren würde, wenn der Kantonsgerichtspräsident nur bei Missbrauch des Ermessens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhalts einschreiten könnte. Damit ist dem Einzelrichter im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 152 ZPO volle Kognition zuzuerkennen. Er ist we-\n\nSeite 5 — 9\nder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz\ngebunden (PKG 2001 Nr. 39 E. 2.c S. 164; vgl. Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums des Kantons Graubünden PZ 08 26 vom 5. März 2008 E. 2).\n\nb) Zur Abgrenzung des Inhalts und Umfangs einer Dienstbarkeit ist primär der\nWortlaut des Grundbucheintrags massgebend (Art. 738 Abs.1 ZGB). Daneben lässt\nArt. 738 Abs. 2 ZGB zusätzlich eine Auslegung nach Sinn und Zweck zu. Der Inhalt\neiner Dienstbarkeit kann sich demnach aus dem Erwerbsgrund und der Art, wie sie\nwährend längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt wurde, ergeben. Um den Inhalt zu bestimmen, muss also auf die für die Willensbildung der\nParteien, bei der Begründung des Rechtsverhältnisses, entscheidenden Zweckvorstellungen zurückgegriffen werden (Liver, a. a. O., N. 16 zu Art. 738 ZGB).\n\nc) In Besitzesschutzangelegenheiten, insbesondere auch im Baueinspracheverfahren, ist grundsätzlich voller Beweis für das Vorhandensein der behaupteten\nrechtserheblichen Tatsachen zu erbringen. Die Verletzung privatrechtlicher Gesetzesbestimmungen oder privater Ansprüche ist nachzuweisen (vgl. Art. 146 Abs. 1\nZiff. 4. und Abs. 2 ZPO; PKG 2001 Nr. 39 E. 4.c S. 167). Im summarischen Befehlsverfahren können folglich nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche\ndurchgesetzt werden (Rudolf Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem\nRecht, insbesondere sein Anwendungsbereich, Diss., Zürich 1977, S. 96). Eine\nAuslegung ist wohl gestattet, sie hat jedoch mit restriktiver Behutsamkeit zu erfolgen\nund hat eben nur dann ihren Platz im Amtsbefehlsverfahren, wenn sich nach den\nallgemeinen Grundsätzen eindeutige Erkenntnisse herleiten lassen\n(Liver, a. a. O. N. 14 zu Art. 738 ZGB). Ist dies nicht möglich, ist die Besitzesschutzklage abzuweisen und der Einsprecher hat im ordentlichen Zivilprozess aus dem\nRecht zu klagen (PKG 2001 Nr. 39 E. 4.c S. 167 und E. 5.b S. 168; vgl. Felix Schöbi,\nDer Besitzesschutz, Diss., Bern 1987, S. 104; Rehli, a. a. O., S. 96).\n\n4.a) Die Einsprecher sind Eigentümer der Parzelle Nr. E. und D. des Grundbuches von der Gemeinde A.. Zu deren Gunsten lasten Dienstbarkeiten unter anderem auf den Parzellen Nr. B. und Nr. C. der Beschwerdegegnerin. Allerdings ergibt\nsich aus den bei den Akten liegenden Belegen nicht, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft „V.“ tatsächlich Eigentümerin der Parzelle Nr. E. ist und ihr die\nbehauptete Bauverbotsdienstbarkeit zulasten der Parzelle Nr. C. zusteht. Trotz der\nVerfügung des Kreispräsidenten vom 8. April 2009, wonach die Grundbuchauszüge\nvon den Parteien selber zu beschaffen seien, hat die Eigentümerin einen entsprechenden Nachweis nicht nachgereicht. Auf dem Grundbuchauszug betreffend die\nParzelle Nr. C. (act. 5/3) ist die Parzelle Nr. E. unter den Dienstbarkeitsberechtigten\n\nSeite 6 — 9\nnicht aufgeführt. Die entsprechenden, hier zur Diskussion stehenden Rechte werden aber von der Gesuchsgegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2009\nausdrücklich anerkannt (S. 5 Z. 4), so dass sich ein weiterer Nachweis erübrigt.\n\n"}