{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-143_2009-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_143_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097621345cd467ca8ab399e7706049385f5b6d110e6eff27ba0adbdf28991e2bf765edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097621345cd467ca8ab399e7706049385f5b6d110e6eff27ba0adbdf28991e2bf765edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_143", "Checksum": "afd700647dcaf94c909415c42b659463"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 30.06.2009 ERZ 2009 143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 30.06.2009 ERZ 2009 143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:49:05", "Checksum": "9cb031d6c3bfc47aad588ca3181a4947", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 30.06.2009 ERZ 2009 143\nRegeste:\nAmtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nE. Die Beschwerdegegnerin begehrte in der Beschwerdeantwort vom 22. Juni\n2009, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Sie bezweifelt in ihrer Begründung das Vorliegen einer ausreichenden\nProzessführungsbefugnis im Sinne von Art. 25 Ziff. 6 ZPO seitens der Beschwerdeführerinnen. Weiter schliesst sie sich zwar der Meinung der Beschwerdeführerinnen\nin dem Punkt an, dass der Inhalt der zu beurteilenden Dienstbarkeiten klar und eindeutig bestimmbar sei und sich demnach die Baueinsprache durch das Amtsbefehlsverfahren abwickeln lasse. Sie anerkennt jedoch die Forderung der Beschwer-\n\nSeite 3 — 9\ndeführerinnen auf deren Anspruch auf die dauernde Erhaltung der belasteten\nGrundstücke als Gartenanlage, Wiesboden oder begrünte Ruhezone nicht.\n\nII. Erwägungen\n\n1.a) aa) Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Beschwerdeantwort das\nVorliegen einer ausreichenden Prozessführungsbefugnis der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 25 Ziff. 6 ZPO. Zu der von den Beschwerdeführerinnen behaupteten Prozessermächtigung der Eigentümer seien keine Beweis-Urkunden eingereicht worden.\n\nbb) Nach Art. 712t Abs. 2 ZGB ist eine Ermächtigung des Verwalters durch die\nStockwerkeigentümer zur Führung eines summarischen Verfahrens explizit nicht erforderlich. Der Verwalter ist durch diese gesetzliche Vollmacht ebenso befugt, im\nsummarischen Verfahren ein Rechtsmittel zu ergreifen (Meier-Hayoz/Rey, Berner\nKommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, Das Sachenrecht, 1. Abteilung, 5. Teilband, Art. 712a-712t ZGB, Bern 1988, N. 41 f. zu Art. 712t ZGB; vgl.\nPKG 2001 Nr. 38 S. 161). Eine vom Gesetz abweichende Einschränkung dieser gesetzlichen Vollmacht wäre zwar grundsätzlich zulässig – z. B. könnte ein Genehmigungsvorbehalt seitens der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingesetzt werden\n– sofern die Regelung ausdrücklich festgehalten würde und Bezug auf die dispositiven Bestimmungen des Gesetzes nähme (PKG 2001 Nr. 38 S. 162; Meier-\nHayoz/Rey, a. a. O, N. 51 zu 712t ZGB), jedoch bestehen im vorliegenden Fall keine\ndiesbezüglichen Hinweise. Die Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaften\n„U.“ und „V.“ sind mithin im summarischen Amtsbefehlsverfahren (vgl. Art. 137 Ziff.\n14 in Verbindung mit Art. 145 ff. ZPO) auch ohne speziellen Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft zur Beschwerdeführung legitimiert.\n\nb) Gegen Entscheide des Kreispräsidenten gemäss Art. 145 ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) kann beim Kantonsgerichtspräsidenten Beschwerde erhoben werden, wobei für das Beschwerdeverfahren die\nVorschriften von Art. 152 ZPO anzuwenden sind. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Mitteilung einzureichen (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und im Übrigen den Formerfordernissen\nentspricht, kann darauf eingetreten werden.\n\n2.a) Die Beschwerdeführerin hat bei der Gemeinde A. ein Baugesuch eingereicht.\nDagegen ergriffen die Beschwerdegegnerinnen Baueinsprache nach Art. 146 Abs.\n1 Ziff. 4 ZPO. Nach diesem Artikel kann namentlich die Verletzung von privatrecht-\n\nSeite 4 — 9\nlichen Bauvorschriften geltend gemacht werden. Privatrechtliche Bauvorschriften\numfassen zum einen nachbarrechtliche und zum anderen vertragliche Baubeschränkungen. Deren Verletzung stellt in der Regel eine Besitzesstörung dar, welche im Kanton Graubünden in einem gewöhnlichen Besitzesschutzverfahren anhängig gemacht werden muss (PKG 2001 Nr. 39 S 164 E. 3.a).\n\nb) Die Beschwerdeführerin beanstandete die Verletzung einer vertraglichen\nBaubeschränkung. Es steht namentlich eine Verletzung einer negativen Dienstbarkeit (Bauverbot) in Frage. Gemäss Art. 919 Abs. 2 ZGB ist im Rahmen negativer\nGrunddienstbarkeiten die tatsächliche Ausübung des Rechts dem Sachbesitz\ngleichgestellt. Dem Eigentümer des belasteten Grundstücks werden dabei bestimmte Handlungen verboten. Seine Pflicht besteht demnach im Unterlassen des\nvertraglich als unbefugt erklärten Handelns (vgl. Liver, Zürcher Kommentar zum\nSchweizerischen Zivilgesetzbuch, IV. Band, Das Sachenrecht, 3. Aufl. Zürich 1980,\nN. 4 zu Art. 730 ZGB). Dementsprechend kann eine negative Dienstbarkeit nicht\ntatsächlich ausgeübt werden, wie es Art. 919 Abs. 2 ZGB bei wörtlicher Auslegung\nverlangen würde. Nach herrschender Lehre erfüllt, bezüglich einer negativen Servitut, der Rechtsbesitz die gesetzlichen Anforderungen, wenn der Eigentümer des\nbelasteten Grundstückes die ihm verbotene Tätigkeit wegen der Servitut unterlassen hat und der Inhaber des herrschenden Grundstücks sein Recht geltend macht,\nsobald ein Verstoss dagegen begangen wird (Stark, Berner Kommentar zum\nSchweizerischen Privatrecht, Band IV, 3. Abteilung, 1. Teilband, Art. 919-941 ZGB,\n3. Aufl. Bern 2001, N. 90 zu Art. 919 ZGB; vgl. PKG 2001 Nr. 39 E. 3.a S. 165). Die\nVerletzung eines Bauverbots unterliegt somit ebenfalls den Regeln des Besitzesschutzes. Sie kann im Baueinspracheverfahren gerügt werden (PKG 2001 Nr. 39 E.\n3.c S. 165 f.). Demzufolge ist das Einspracheverfahren im vorliegenden Fall zulässig.\n\n"}