{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-143_2009-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_143_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097621345cd467ca8ab399e7706049385f5b6d110e6eff27ba0adbdf28991e2bf765edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097621345cd467ca8ab399e7706049385f5b6d110e6eff27ba0adbdf28991e2bf765edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_143", "Checksum": "afd700647dcaf94c909415c42b659463"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 30.06.2009 ERZ 2009 143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 30.06.2009 ERZ 2009 143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:49:05", "Checksum": "9cb031d6c3bfc47aad588ca3181a4947", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 30.06.2009 ERZ 2009 143\nRegeste:\nAmtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 30. Juni 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 143\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRedaktion Aktuar ad hoc Schaub\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\nder S t o c k w e r k e i g e n t ü m e r g e m e i n s c h a f t U . , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner, V.nhügelweg 6, 7270 Davos Platz, S t o c k w e r k e i g e n t ü m e r g e m e i n s c h a f t V . ,\nGesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner, Rosenhügelweg 6, 7270 Davos Platz,\ngegen\nVerfügung Kreispräsident Gemeinde A. vom 22. April 2009, mitgeteilt am 30. Mai\n2009, in Sachen W . A G , Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten\ndurch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Hew, Promenade 60, 7270 Davos Platz,\n\nbetreffend Amtsbefehl\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Die W. AG ist Eigentümerin der Parzellen Nr. B. und C., eingetragen im\nGrundbuch der Gemeinde A.. Gemäss Grundbuchauszug lastet auf der Parzelle Nr.\nB. unter anderem folgende Dienstbarkeit:\n\"18980520.10\nLast: Bauverbot zugunsten Grundstück Nr. …\n\nFür die Parzelle Nr. C. lautet der Eintrag folgendermassen:\n\"b) Last: Bauverbot zu Gunsten Blatt …\n\nDie aufgeführten „Bauverbote“ wurden mittels Errichtungsgeschäft (Kaufvertrag)\nvom 20. Mai 1898 zwischen P. X. und O. W. begründet. Die belasteten Parzellen\nsind heute unüberbaut.\n\nB. Die W. AG reichte bei der Landschaft Gemeinde A. drei Baugesuche (Baupublikationen vom 23. Dezember 2008, 10. März 2009 und 27. März 2009) für Umbauten und Erweiterungen der ehemalige Klinik Z. ein, welche auch die dienstbarkeitsbelasteten Parzellen Nr. B. und C. betreffen.\n\nDagegen riefen die Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaften „V.“ und\n„U.“, die heutigen Eigentümer der dienstbarkeitsberechtigten Parzellen Nr. D. (V.),\nbzw. Nr. E. (U.), mit ihren Eingaben vom 31. März 2009, bzw. 8. April 2009 den\nKreispräsidenten Gemeinde A. an und ersuchten, jegliche Bautätigkeiten auf den\nbelasteten Parzellen im Sinne der Baugesuche – insofern diese dem Bauverbot\ngemäss den Dienstbarkeitsbelegen widersprechen würden –mittels Amtsbefehl zu\nverbieten.\n\nIn der beklagtischen Vernehmlassung vom 21. April begehrte die W. AG, auf die\nBaueinsprache sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen.\n\nC. Mit Entscheid vom 22. April 2009, mitgeteilt am 30. Mai 2009, verfügte der\nKreispräsident:\n\"1. Die Gesuche werden abgewiesen.\n2. Die Verfahrenskosten, bestehend in:\nGerichtsgebühr Fr. 1500.00\nSchreibgebühren, Fotos, Kopien Fr. 321.00\nTotal Fr. 1821.00\n\nSeite 2 — 9\ngehen je zur Hälfte zu Lasten der Gesuchstellerinnen und werden mit den\nentsprechenden Kostenvorschüssen verrechnet. Der Restbetrag von Fr.\n179.00 wird zurückerstattet. Die Kostenvorschüsse der Gesuchsgegnerin\nvon Fr. 2'000.00 werden zurückerstattet.\n3. Die Gesuchstellerinnen werden verpflichtet, die Gesuchsgegnerin ausseramtlich je mit Fr. 1'500.00 (insgesamt mit Fr. 3'000.00) für dieses Verfahren zu entschädigen.\n4. (Mitteilung).“\n\nZusammengefasst erwägte der Kreispräsident, dass im summarischen Befehlsverfahren eine Baueinsprache nur dann gutgeheissen werden könne, wenn eine\nDienstbarkeit dem Bauvorhaben zweifelsfrei widerspreche und es sich zudem um\neinen „einfachen Fall“ handle. Eine gesuchsbegründende Auslegung sei nur dann\nmöglich, wenn ein unzweideutiges Ergebnis resultiere. Vorliegend erlaube die Komplexität der Grundlagen keine Gutheissung des Amtsbefehlsgesuches.\n\nD. Am 11. Juni 2009 reichten die Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaften „U.“ und „V.“ beim Einzelrichter am Kantonsgericht Graubünden Beschwerde ein, mit dem Begehren, der Entscheid des Kreispräsidenten Gemeinde\nA. sei aufzuheben. Weiter sei der Beschwerdegegnerin jegliche Bautätigkeit aufgrund der Baugesuche gemäss Baupublikationen vom 23. Dezember 2008, 10.\nMärz und 27. März 2009 gerichtlich zu verbieten, sofern auf den unüberbauten Parzellenflächen von Parzelle B. und C., Grundbuch Gemeinde A., seitens der Beschwerdegegnerin nicht der Zustand als „Gartenanlage und/oder Wiesboden“ erhalten bleibe oder nicht wieder hergestellt werde und sofern diese Bautätigkeiten\nauf diesen Flächen dem Bauverbot gemäss Dienstbarkeitseinträgen widersprechen\nwürden. Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihr Begehren insbesondere damit, dass kein komplizierter Fall vorliege, welcher einem Amtsbefehlsverfahren entgegen stehen würde. Im Gegenteil sei der Inhalt der in Frage stehenden Dienstbarkeit (Bauverbot) klar und eindeutig bestimmbar, vor allem unter Zuhilfenahme der\nentsprechenden Belege.\n\n"}