▪ dass aus dem gleichen Grund auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 42 Abs. 2 ZPO), ▪ dass die Beschwerdeführer am 19. Juni 2009 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt haben, ▪ dass dieses Gesuch mit der Mitteilung des Hauptentscheides hinfällig wird, ▪ dass unter diesen Umständen auch die Aufforderung zur Stellungnahme an den Vermieter hinfällig wird, ▪ dass die Mieter schliesslich darauf hinzuweisen sind, dass es nicht angeht, dass sie in ihrem Schreiben vom 19. Juni 2009 einfach ankündigen, sie seien bis Ende August abwesend,