▪ dass auch einige angeblich defekte Bodenplättchen den Mietern nicht das Recht einräumen, die Kündigungen einfach unbeachtet zu lassen, ▪ dass die Mieter diesbezüglich vielmehr das Verfahren gemäss Art. 259 a ff. OR hätten einschlagen müssen, Seite 3 — 5 ▪ dass auch die dargelegten gesundheitlichen Probleme von X. es nicht rechtfertigen, auf eingeschriebene Postsendungen des Vermieters und insbesondere rechtsgültige Kündigungen einfach nicht zu reagieren, ▪ dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist,