{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-141_2009-06-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_141_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766157722cf57a558a2f26962cd5640ecca92559e44a00face4004d3d37e3af8d6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766157722cf57a558a2f26962cd5640ecca92559e44a00face4004d3d37e3af8d6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_141", "Checksum": "9f5c2ea68c8c4ec3ce9a6ec9eb7ce506"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 22.06.2009 ERZ 2009 141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 22.06.2009 ERZ 2009 141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mieterausweisung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:50:09", "Checksum": "dd8ee91792c141d3ccb390aaaf9529d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 22.06.2009 ERZ 2009 141\nRegeste:\nMieterausweisung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n▪ dass die Mieter schliesslich darauf hinzuweisen sind, dass es nicht angeht, dass\nsie in ihrem Schreiben vom 19. Juni 2009 einfach ankündigen, sie seien bis\nEnde August abwesend,\n\n▪ dass sie vielmehr angesichts des laufenden Verfahrens dafür zu sorgen haben,\ndass ein Vertreter die zu erwartende Post in Empfang nimmt und allfällige Verfügungen vollziehen kann,\n\n▪ dass die vom Kreispräsidenten gesetzte Frist, die Wohnung zu verlassen, am\n23. Juni 2009 abläuft,\n\n▪ dass die Beschwerdeführer nicht damit rechnen konnten, dass diese Frist verlängert würde, und angesichts der rechtskräftigen Kündigung längstens für ein\nneues Mietobjekt hätten Umschau halten müssen,\n\n▪ dass sie sich eine allfällige Notlage selbst zuzuschreiben haben und eine allfällige Fristverlängerung mit dem Vermieter aushandeln müssen,\n\n▪ dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten zu Lasten der Beschwerdeführer gehen,\n\n▪ dass auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung verzichtet\nwird, da dem Beschwerdegegner noch keine nennenswerten Kosten erwachsen\nsind,\n\nSeite 4 — 5\nDemnach wird verfügt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- (einschliesslich\nSchreibgebühr) gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer.\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000\nLausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde\ngemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem\nBundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen\nAusfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation,\ndie weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die\nArt. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.\n\n3. Mitteilung an:\n\nSeite 5 — 5\n"}