Dazu gehören grundsätzlich nur die durch das betreffende Verfahren verursachten Kosten und nicht solche für nicht direkt damit im Zusammenhang stehenden Aufwand. Der Rechtsvertreter hat nun in seiner Honorarnote auch Kostenersatz für die Einberufung und Durchführung einer Stockwerkeigentümerversammlung, Vorabklärungen etc. gefordert. Dieser Aufwand ist von vornherein nicht durch die Gegenpartei zu tragen: Einerseits weil er nicht zum kreisamtlichen Verfahren gehört und andererseits, weil die einfache Einberufung und Durchführung einer Stockwerkeigentümerversammlung mit zwei Stockwerkeinheiten keinen Beizug eines Rechtsanwalts erfordert.