Dies vermag die Situation hinsichtlich weiterer notwendiger Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft aber nicht hinreichend zu entspannen. Wie eine Lösung aussehen kann, wenn sich die Stockwerkeigentümer nicht einigen können, kann aber der Kreispräsident mangels Zuständigkeit nicht im summarischen Verfahren entscheiden. Art. 712m Abs. 2 ZGB hält fest, dass, wenn das Stockwerkeigentumsrecht eine Frage im Zusammenhang mit der Stockwerkeigentümerversammlung nicht beantwortet, die Bestimmungen über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung finden. Art. 712m Abs. 2 ZGB bezieht sich nur auf Art. 64 – 68 ZGB und Art. 75 ZGB (vgl. Bösch, a.a.