Der Kreispräsident hat im Zusammenhang mit der Stockwerkeigentümergemeinschaft nur eingeschränkte Entscheidungskompetenz (Art. 9 Abs. 1 Ziff. 19 – 21 EGz- ZGB). Es handelt sich um Entscheide, denen in der Regel eine gewisse Dringlichkeit anhaftet, teilweise nur vorsorglicher Natur sind und im summarischen Verfahren (Art. 10 Abs. 1 EGzZGB) zu entscheiden sind. Im Stockwerkeigentümer-Reglement ist die Frage, wie vorzugehen ist, wenn eine Stockwerkeigentümergemeinschaft, die nur aus zwei Parteien besteht und aufgrund von Art. 712p Abs. 1 ZGB (Patt-Situa-