Er hat somit weder vorgängig Einigung in dieser Frage signalisiert noch sich um seine Anwesenheit an der Versammlung vom 28. November 2008 gekümmert. Weil er sich selbst auch nicht um die Durchführung einer Stockwerkeigentümerversammlung bemühte, kann davon ausgegangen werden, dass er sich gegen die Abhaltung einer derartigen Versammlung stellte. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Rekursgegner keine weiteren Stockwerkeigentümerversammlungen anzu-