{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-134_2009-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_134_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767df26e88ad1fbe03c06a7f535b7940c492f4e2502ae98a733ff578b16ea94a68edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767df26e88ad1fbe03c06a7f535b7940c492f4e2502ae98a733ff578b16ea94a68edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_134", "Checksum": "dc93bd764ca3528e8ec3d124c1509f51"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 29.06.2009 ERZ 2009 134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 29.06.2009 ERZ 2009 134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung des Verwalters bei Stockwerkeigentum | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:51", "Checksum": "6d98b8d403b6b0bea40d4e97140a45aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 29.06.2009 ERZ 2009 134\nRegeste:\nErnennung des Verwalters bei Stockwerkeigentum | ZGB Sachenrecht\n\nNach den gleichen Grundsätzen und im gleichen Verhältnis sind bei diesem Ausgang des Verfahrens auch die aussergerichtlichen Kosten zu verteilen (Art. 122\nAbs. 2 ZPO). Der Kreispräsident hat den Gesuchstellern die von ihrem Anwalt geltend gemachte Entschädigung nur unwesentlich reduziert und ihnen einen Betrag\nvon Fr. 4835.95 (inkl. MwSt) zugesprochen. Diesen Honoraranspruch hat X. bereits\nvor dem Kreispräsidenten gerügt. Gemäss der genannten Bestimmung sind nur die\nnotwendigen Kosten zu ersetzen. Dazu gehören grundsätzlich nur die durch das\nbetreffende Verfahren verursachten Kosten und nicht solche für nicht direkt damit\nim Zusammenhang stehenden Aufwand. Der Rechtsvertreter hat nun in seiner Honorarnote auch Kostenersatz für die Einberufung und Durchführung einer Stockwerkeigentümerversammlung, Vorabklärungen etc. gefordert. Dieser Aufwand ist\nvon vornherein nicht durch die Gegenpartei zu tragen: Einerseits weil er nicht zum\nkreisamtlichen Verfahren gehört und andererseits, weil die einfache Einberufung\nund Durchführung einer Stockwerkeigentümerversammlung mit zwei Stockwerkeinheiten keinen Beizug eines Rechtsanwalts erfordert. Sodann verrechnet Rechtsanwalt Schütt für die sechsseitige \"Prozesseingabe\", welche zudem zu rund der Hälfte\nBegründungen zu unzulässigen Begehren enthält, über 6 Stunden. Dies ist bei weitem überrissen; führen doch die Gesuchsteller darin zu Recht an, dass die Bestellung eines Verwalters \"ohne Begründung und ohne Interessennachweis\" verlangt\nwerden kann. Ein Aufwand von 5 Stunden für das vorinstanzliche Verfahren erscheint unter diesen Umständen angemessen. Da der Gesuchsgegner vor dem\nKreisamt anwaltlich nicht vertreten war, können auch bei diesem Ausgang die aussergerichtlichen Kosten nicht einfach verrechnet werden (PKG 2007 Nr. 6). Hingegen hat der Gesuchsgegner zumindest Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung,\nwelche er auf Fr. 1'500.00 beziffert (act. 9). Angesichts der bedeutend längeren\n\nSeite 9 — 11\nFahrzeit zur Hauptverhandlung ist dieser Betrag für das ganze Verfahren nicht unangemessen, so dass die Wettschlagung der aussergerichtlichen Kosten als gerechtfertigt erscheint.\n\n7. Im Rekursverfahren hält sich das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens\nunter den Parteien etwa die Waage. Der Rekurrent drang mit seinem Hauptantrag\nnicht durch, hatte aber mehrheitlich Erfolg mit seinem Eventualantrag. Die Kosten\ndes Rekursverfahrens gehen somit je zur Hälfte zulasten der Parteien, während die\naussergerichtlichen Kosten der im Rekursverfahren anwaltlich vertretenen Parteien\nwettgeschlagen werden.\n\nSeite 10 — 11\nIII. Demnach wird verfügt:\n\n1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 4, 5, 6, 8 und 9 des\nangefochtenen Entscheides werden aufgehoben.\n\n2. Die Kosten des Kreisamtes H. von Fr. 760.00 und jene des Kantonsgerichts\nvon Graubünden von Fr. 1'500.00 (inkl. Schreibgebühr) gehen je zur Hälfte\nzu Lasten der Parteien. Die ausseramtlichen Kosten für beide Instanzen werden wettgeschlagen.\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen\nWeise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die\nweiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die\nArt. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 11 — 11\n"}