{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-134_2009-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_134_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767df26e88ad1fbe03c06a7f535b7940c492f4e2502ae98a733ff578b16ea94a68edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767df26e88ad1fbe03c06a7f535b7940c492f4e2502ae98a733ff578b16ea94a68edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_134", "Checksum": "dc93bd764ca3528e8ec3d124c1509f51"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 29.06.2009 ERZ 2009 134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 29.06.2009 ERZ 2009 134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung des Verwalters bei Stockwerkeigentum | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:51", "Checksum": "6d98b8d403b6b0bea40d4e97140a45aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 29.06.2009 ERZ 2009 134\nRegeste:\nErnennung des Verwalters bei Stockwerkeigentum | ZGB Sachenrecht\n\n4. In den Ziff. 4, 5 und 6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids hat der\nKreispräsident weitere Anträge der Gesuchssteller gutgeheissen, indem er neue,\nvon den gesetzlichen bzw. reglementarischen Regelungen abweichende Vorschriften über die Beschlussfassung und die anzuwendende Sprache in der Stockwerkeigentümergemeinschaft erlassen hat. Der Rekurrent vertritt die Auffassung, dass\nder Kreispräsident gar nicht zuständig sei. Dies ist zutreffend.\n\nDer Kreispräsident hat im Zusammenhang mit der Stockwerkeigentümergemeinschaft nur eingeschränkte Entscheidungskompetenz (Art. 9 Abs. 1 Ziff. 19 – 21 EGz-\nZGB). Es handelt sich um Entscheide, denen in der Regel eine gewisse Dringlichkeit\nanhaftet, teilweise nur vorsorglicher Natur sind und im summarischen Verfahren\n(Art. 10 Abs. 1 EGzZGB) zu entscheiden sind. Im Stockwerkeigentümer-Reglement\nist die Frage, wie vorzugehen ist, wenn eine Stockwerkeigentümergemeinschaft, die\nnur aus zwei Parteien besteht und aufgrund von Art. 712p Abs. 1 ZGB (Patt-Situa-\n\nSeite 7 — 11\ntion oder Verweigerung der Teilnahme eines Stockwerkeigentümers an der Versammlung) nicht beschlussfähig ist, offenbar nicht geregelt. Ob überhaupt ein Reglement i.S.v. Art. 712g Abs. 3 ZGB besteht, geht aus den Akten nicht hervor. Das\nGesetz lässt gemäss Art. 647 und Art. 647a ZGB zwar gewisse Tätigkeiten durch\neinen einzelnen Stockwerkeigentümer zu. Dies vermag die Situation hinsichtlich\nweiterer notwendiger Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft aber nicht\nhinreichend zu entspannen. Wie eine Lösung aussehen kann, wenn sich die Stockwerkeigentümer nicht einigen können, kann aber der Kreispräsident mangels Zuständigkeit nicht im summarischen Verfahren entscheiden. Art. 712m Abs. 2 ZGB\nhält fest, dass, wenn das Stockwerkeigentumsrecht eine Frage im Zusammenhang\nmit der Stockwerkeigentümerversammlung nicht beantwortet, die Bestimmungen\nüber die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung finden. Art. 712m Abs. 2 ZGB bezieht sich nur auf Art. 64 – 68 ZGB und\nArt. 75 ZGB (vgl. Bösch, a.a.O., N.7 zu Art. 712m ZGB). Da weder das Gesetz noch\ndas Reglement die Korrespondenz- und die Dialogssprache sowie das Vorgehen\nbei Nichtzustandekommen eines Beschlusses aufgrund einer Patt-Situation oder\nder Nichtteilnahme eines Stockwerkeigentümers an der Versammlung regeln, ist\nArt. 712m Abs. 2 ZGB anwendbar. Demnach ist bei entsprechenden Beschlüssen\noder Nichtzustandekommen solcher Beschlüsse der Weg über die Klage nach Art.\n75 ZGB einzuschlagen. Zuständig zu dieser Beurteilung ist der Richter im ordentlichen Verfahren (Art. 48ff. ZPO). Der Rekurs von X. ist somit bezüglich des Eventualbegehrens teilweise gutzuheissen. Die Ziff. 4, 5 und 6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Kreispräsidenten H. sind aufzuheben.\n\n5. Ziff. 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids hält fest, dass die Verwaltungskosten entsprechend der Wertquoten der Stockwerkeigentümer zu tragen\nsind. Bei den gemeinschaftlichen Kosten handelt es sich um finanzielle Auslagen,\nwelche von den gemeinschaftlichen Teilen des Stockwerkeigentums und deren Verwaltung verursacht werden. Gemäss Art. 712h Abs. 1 ZGB haben die Stockwerkeigentümer die Verwaltungskosten nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. Die\nvom Kreispräsidenten getroffene Anordnung entspricht somit der Regelung von Art.\n712h Abs. 1 ZGB. Die Bestimmung ist dispositiver Natur, weshalb die Stockwerkeigentümer von der gesetzlichen Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten abweichen könnten. Die Aufnahme eines abweichenden Verteilschlüssels in das Reglement bedarf der Annahme mit qualifiziertem Mehr nach Köpfen und nach Wertquoten (vgl. Art. 712g Abs. 3 ZGB; Amédéo Wermelinger, a.a.O., N. 4 zu Art 712h Abs.\n1 ZGB). Da den Akten kein Reglement zu entnehmen ist, kann davon ausgegangen\nwerden, dass keine von Art. 712h Abs. 1 ZGB abweichende Regelung besteht und\n\nSeite 8 — 11\nsomit ohnehin die gesetzliche Bestimmung zur Anwendung gelangt. Auf die Frage,\nob der Kreispräsident für eine entsprechende Erkenntnis zuständig ist, muss daher\nnicht näher eingegangen werden.\n\n6. Der Kreispräsident hat die amtlichen Kosten von Fr. 760.00 vollumfänglich\ndem Gesuchsgegner überbunden. Dies war insoweit gerechtfertigt, als die Gesuchsteller mit nahezu all ihren Begehren durchgedrungen waren. Berücksichtigt man\nnun das Resultat des Rekursverfahrens, so ergibt sich, dass die Eheleute YZ. bloss\nmit ihrem Antrag auf Ernennung eines Verwalters erfolgreich waren, während auf\ndie Anträge 4 – 5 nicht hätte eingetreten werden dürfen. Die übrigen Punkte waren\nentweder nicht umstritten oder es konnte den Anträgen beider Parteien nicht gefolgt\nwerden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten der Vorinstanz\nbeiden Parteien je zu Hälfte aufzuerlegen (vgl. Art. 122 Abs. 1 ZPO).\n\n"}