{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-134_2009-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_134_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767df26e88ad1fbe03c06a7f535b7940c492f4e2502ae98a733ff578b16ea94a68edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767df26e88ad1fbe03c06a7f535b7940c492f4e2502ae98a733ff578b16ea94a68edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_134", "Checksum": "dc93bd764ca3528e8ec3d124c1509f51"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 29.06.2009 ERZ 2009 134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 29.06.2009 ERZ 2009 134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung des Verwalters bei Stockwerkeigentum | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:51", "Checksum": "6d98b8d403b6b0bea40d4e97140a45aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 29.06.2009 ERZ 2009 134\nRegeste:\nErnennung des Verwalters bei Stockwerkeigentum | ZGB Sachenrecht\n\nDer Rechtsvertreter der Eheleute YZ. hat die \"Beschwerdeantwort\" beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden eingereicht. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich jedoch um einen Rekurs nach Art. 12 EGzZGB und nicht wie der Rechtsvertreter fälschlicherweise angenommen hat, um eine Beschwerde nach Art. 232 ff.\nZPO. Zuständig für die Erledigung des Rekurses ist somit der Einzelrichter am Kantonsgericht gemäss Art. 12 Abs. 1 EGzZGB. Der Rechtsvertreter der Eheleute YZ.\nhat die Rekursantwort daher zu Unrecht beim Kantonsgerichtsauschuss eingereicht. Aufgrund der Weiterleitungspflicht, schadet ihm dies indessen nicht (vgl. Art.\n93 Abs. 4 ZPO).\n\nSeite 5 — 11\nIm weiteren ist darauf hinzuweisen, dass mit der Einführung des Gerichtsorganisationsgesetzes das Kantonsgericht von Graubünden nicht mehr als Ausschuss, sondern als Kammer oder als Einzelrichter entscheidet (vgl. Art. 232 Abs. 1 ZPO i.V.m.\nArt 11 ff GOG). Unrichtig ist auch der Hinweis der Rekursgegner in der Rekursantwort, wonach der Beschwerde (recte Rekurs) von Gesetzes wegen aufschiebende\nWirkung zukommt (vgl. Art. 234 Abs. 3 ZPO). Für das Rekursverfahren ist nämlich\nArt. 12 Abs. 2 EGzZGB massgebend, der festhält, dass der Einzelrichter dem Rekurs auf Antrag oder von Amtes wegen aufschiebende Wirkung erteilen kann. Aufgrund dieser Bestimmung wurde dem Rekurs mit Verfügung vom 29. Juni 2009 aufschiebende Wirkung erteilt.\n\n2. Der Rekurrent beanstandet im Rekurs, dass nicht er als Stockwerkeigentümer, sondern die Stockwerkeigentümergemeinschaft passivlegitimiert sei. Die Rekursgegner widersetzen sich diesem Antrag. Ihrer Meinung nach wäre eine Klage\ngegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft geradezu absurd gewesen, weil\ndiese im Prozess durch die Prozessparteien oder durch einen von ihnen ernannten\nVertreter hätte vertreten werden müssen. Letztere Variante hätte gemäss den Ausführungen der Rekursgegner zum Ausschluss des Stimmrechts der Eheleute YZ.\ngeführt (vgl. Art. 68 ZGB i.V.m Art. 712m Abs. 2 ZGB). Grundsätzlich ist die Klage\nauf Ernennung des Verwalters gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft zu\nrichten (René Bösch, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2007, N. 11 zu Art. 712q;\nAmédéo Wermelinger, a.a.O., N. 65 zu Art. 712q ZGB). Gemäss letzterem kann,\nfalls die Stockwerkeigentümergemeinschaft lediglich aus zwei Stockwerkeigentümern besteht, auch gegen den zweiten Stockwerkeigentümer geklagt werden, wenn\ner sich gegen die Einsetzung eines Verwalters wehrt oder sich gegen die Durchführung einer Stockwerkeigentümerversammlung ausspricht. In seinem Schreiben\n(act. 06 BC1) vom 12. Dezember 2008 an den Rechtsvertreter der Rekursgegner\nhält X. fest, dass er die Einsetzung eines externen Verwalters als unnötig erachtet.\nMit diesem Schreiben hat er sich für die auf den 19. Dezember 2008 angesetzte\nStockwerkeigentümerversammlung entschuldigt. Das Traktandum \"Bestellung eines professionellen Verwalters\" bestand aber schon für die Versammlung vom 28.\nNovember 2008, für welche sich der Rekurrent gemäss den Akten nicht entschuldigt\nhat. Er hat somit weder vorgängig Einigung in dieser Frage signalisiert noch sich\num seine Anwesenheit an der Versammlung vom 28. November 2008 gekümmert.\nWeil er sich selbst auch nicht um die Durchführung einer Stockwerkeigentümerversammlung bemühte, kann davon ausgegangen werden, dass er sich gegen die Abhaltung einer derartigen Versammlung stellte. Es ist folglich nicht zu beanstanden,\ndass die Rekursgegner keine weiteren Stockwerkeigentümerversammlungen anzu-\n\nSeite 6 — 11\nsetzen versuchten und direkt gegen den Rekurrenten Klage auf Ernennung eines\nVerwalters gemäss Art. 712q Abs. 1 ZGB erhoben. Damit ist gleichzeitig festgestellt,\ndass eine Versammlung i.S. von Art. 712q Abs. 1 nicht zustande kam und die Eheleute YZ. in dieser Frage direkt den Richter anrufen konnten (vgl. PKG 1973 Nr. 37\nE. 3.). Somit ist der Rekurs ist bezüglich dieses Streitpunktes abzuweisen.\n\n3. Der Kreispräsident hat in Ziff. 3 des Dispositivs nicht nur den Verwalter bestimmt, sondern in Ziff. 3 unter Verweis auf einen dem Entscheid angefügten Anhang auch die Offerte der Verwalterin als Vertragsinhalt zum Beschluss erhoben.\nDadurch wurde sowohl der Inhalt des Verwalterauftrags als auch die Entschädigung\nder Treuhandbüro D. AG festgelegt. Grundsätzlich ist dies nicht ausgeschlossen,\njedoch auch nicht zwingend notwendig (vgl. Amédéo Wermelinger, a.a.O., N. 90/91\nzu Art. 712q ZGB). Der Richter ist berechtigt, die Vertragsfreiheit der Parteien einzuschränken und insbesondere die Ausgestaltung der Dauer des Amtes, die Entschädigung und Entlöhnung sowie die Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung\nvorwegzunehmen. Die nähere Ausgestaltung des Verwaltungsvertrages kann auch\nden Parteien überlassen werden (vgl. Amédéo Wermelinger, a.a.O., N. 90/91 zu\nArt. 712q ZGB). Wieweit der Kreispräsident im Zusammenhang mit der Ernennung\neines Verwalters für die Stockwerkeigentümergemeinschaft in die Vertragsfreiheit\nder Parteien eingreifen soll und kann, muss vorliegend nicht geklärt werden. Der\nRekurrent ficht nämlich – wohl für den Fall, dass die Passivlegitimation von X. bejaht\nwird – die Ziff. 1. – 3. des Dispositivs des beanstandeten Entscheides gar nicht an\n(Rekurs S. 7) und anerkennt somit sowohl den ernannten Verwalter als auch die\nfestgelegten Vertragsbedingungen. Folglich ist darauf nicht weiter einzugehen.\n\n"}