{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-134_2009-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_134_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767df26e88ad1fbe03c06a7f535b7940c492f4e2502ae98a733ff578b16ea94a68edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767df26e88ad1fbe03c06a7f535b7940c492f4e2502ae98a733ff578b16ea94a68edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_134", "Checksum": "dc93bd764ca3528e8ec3d124c1509f51"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 29.06.2009 ERZ 2009 134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 29.06.2009 ERZ 2009 134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung des Verwalters bei Stockwerkeigentum | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:51", "Checksum": "6d98b8d403b6b0bea40d4e97140a45aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 29.06.2009 ERZ 2009 134\nRegeste:\nErnennung des Verwalters bei Stockwerkeigentum | ZGB Sachenrecht\n\nE. Am 28. Februar 2009 reichte X. dem Kreisamt H. einen Vertrag bzw. eine\nentsprechende Offerte der Treuhandbüro C. AG in H. ein. Die Offerte der Treuhandbüro C. AG lautete auf Fr. 1'800.00 pro Jahr. In der Stellungnahme zur Offerte der\nTreuhandbüro C. AG hielt der Rechtsvertreter der Gesuchsteller fest, dass im Urteil\nDeutsch als Korrespondenz- und Dialogssprache verwendet werden soll, weil Italienisch im Unterengadin keine offizielle Sprache sei. Aus diesem Grund sei auch\nder Verwaltungsvertrag in deutscher Sprache abzufassen. Der Vertragsvorschlag\nder Treuhandbüro C. AG sei daher untauglich. Die Gesuchsteller beanstandeten im\nweiteren, dass das Honorar von Fr. 1'800 pro Jahr zwar verlockend klinge, doch\nwürden die \"spese e altri costi\" separat verrechnet, was letztendlich zu höheren\nKosten führe als im Vertrag unter Ziff. 1 erwähnt. Weiter führten sie aus, dass Herr\nK. mit Herrn X. befreundet sei, was keine gute Voraussetzung für eine unparteiliche\nVerwaltungstätigkeit sei, insbesondere weil diesem bei Stimmengleichheit der\nStichentscheid zukomme.\n\nSeite 3 — 11\nF. Bei dieser Ausgangslage holte der Kreispräsident eine dritte Offerte bei der\nTreuhandbüro D. AG in G. ein, welche die Verwaltungstätigkeit für Fr. 2'800.00 pro\nJahr offerierte.\n\nG. Mit Entscheid vom 12. Mai 2009 erkannte der Kreispräsident was folgt:\n1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird für die Liegenschaft \"Chasa\nQuattervals\" Parz. Nr. _, in G., ein professioneller Verwalter eingesetzt.\n2. Zum Verwalter wird die Treuhandbüro D. AG in Suot Rachögna, 7550\nG. ernannt.\n3. Die Rechte und Pflichten des ernannten Verwalters ergeben sich aus dem\nvon der Treuhandbüro D. AG (im Sinne einer Offerte) eingereichten (in\ndeutscher Spache abgefassten) Verwaltungsvertrag, welcher integrierter\nBestandteil dieses Entscheides ist.\n4. An der Stockwerkeigentümerversammlung kann ein einzelner Stockwerkeigentümer einen gültigen Entscheid herbeiführen, sofern nur einer anwesend ist und gemäss Gesetz das einfache Mehr ausreicht.\n5. Im Falle der Stimmengleichheit hat der Verwalter den Stichentscheid.\n6. Der gesamte Schriftverkehr ist in deutscher Sprache zu führen; wobei für\neine allenfalls notwendige Übersetzung der Gesuchsgegner aufzukommen hat. Die Stockwerkeigentümerversammlungen sind, soweit erforderlich und möglich, zweisprachig zu führen.\n7. Die Parteien werden verpflichtet, sich an den Verwaltungskosten wie folgt\nzu beteiligen:\nY. und Z. (zusammen) mit 55.6%,\nX. mitt 44,4%\n8. Die amtlichen Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus\neiner Gerichtsgebühr von Fr. 520.00\nSchreibgebühr von Fr. 240.00\nim Ganzen somit Fr. 760.00\ngehen zu Lasten des Gesuchsgegners X. und sind dem Kreisamt innert\n30 Tagen mit dem beigelegten Einzahlungsschein zu überweisen.\n9. Der Gesuchsgegner hat die Gesuchssteller ausseramtlich mit 4'835.95\n(inkl. 7.6% MwSt) zu entschädigen.\n\nH. Am 2. Juni reichte der Rekurrent gegen den Entscheid des Kreispräsidenten\nH. vom 12. Mai 2009 fristgerecht Beschwerde beim Einzelrichter am Kantonsgericht\nein. Der Hauptantrag des Rekurrenten richtete sich gegen die Sachlegitimation. Der\nRekurrent machte geltend, dass nur die Stockwerkeigentümergemeinschaft, jedoch\nnicht ein einzelner Stockwerkeigentümer passivlegitimiert sein könne. Im weitern\nsei der Kreispräsident weder zuständig für die Sprachenregelung noch für die Regelung der Beschlussfassungsfähigkeit im Falle der Nichtteilnahme eines Stock-\n\nSeite 4 — 11\nwerkeigentümers an einer Stockwerkeigentümerversammlung und einer Patt-Situa-\ntion.\n\nI. Die Rekursgegner beantragten mit Eingabe vom 15. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei zu bestimmen, dass im Fall der Stimmengleichheit nach der Mehrheit der Wertquoten zu entscheiden sei.\n\nSie begründen ihr Begehren insbesondere damit, wenn eine Stockwerkeigentümergemeinschaft aus zwei Parteien bestehe, die eine die andere einklagen könne\n(Amédéo Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, Zürich 2004, N 65 zu Art 712q\nZGB). Folglich sei der Hauptantrag des Rekurrenten abzuweisen. Der Entscheid\ndes Kreispräsidenten, dass an einer Stockwerkeigentümerversammlung ein einzelner Stockwerkeigentümer einen gültigen Beschluss im Sinne von Art. 712q Abs. 1\nZGB herbeiführen könne, sofern gemäss Gesetz das einfache Mehr ausreiche, sei\nzu bestätigen. Dies gelte auch für die Anordnung, dass im Falle einer Patt-Situation\ndem Verwalter der Stichentscheid zustehen solle.\n\nJ. Gemäss Verfügung vom 30. Juni 2009 des Einzelrichters am Kantonsgericht\nwurde dem Rekurs bezüglich der Ziffern 4, 5, 6, 8 und 9 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids suspensive Wirkung gewährt.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Entscheide des Kreispräsidenten betreffend Ernennung des Verwalters bei\nStockwerkeigentum im Sinne von Art. 9 Ziff. 21 EGzZGB können nach Art. 12 Abs.\n1 EGzZGB innert zwanzig Tagen mit Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht\nangefochten werden. Im Rekurs ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche\nPunkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden\n(Art. 12 Abs. 1 und 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Der Rekurs\nvom 2. Juni 2009 wurde von den Rekursgegnern frist- und formgerecht eingereicht.\n\n"}