{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-134_2009-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_134_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767df26e88ad1fbe03c06a7f535b7940c492f4e2502ae98a733ff578b16ea94a68edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767df26e88ad1fbe03c06a7f535b7940c492f4e2502ae98a733ff578b16ea94a68edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_134", "Checksum": "dc93bd764ca3528e8ec3d124c1509f51"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 29.06.2009 ERZ 2009 134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 29.06.2009 ERZ 2009 134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung des Verwalters bei Stockwerkeigentum | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:51", "Checksum": "6d98b8d403b6b0bea40d4e97140a45aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 29.06.2009 ERZ 2009 134\nRegeste:\nErnennung des Verwalters bei Stockwerkeigentum | ZGB Sachenrecht\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 29. Juni 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 134\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRedaktion Aktuar ad hoc Bühler\n\nIm zivilrechtlichen Rekurs\n\ndes X., VGesuchsgegner und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Sebastiano\nPellegrini, Via Noseda 2, 6850 Mendrisio,\n\ngegen\n\ndie Verfügung des Kreispräsidenten von Sur Tasana vom 12.05.2009, mitgeteilt am\n13.05.2009, in Sachen des Z. und der Y., Gesuchsteller und Rekursgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen den Gesuchsgegner und Rekurrenten,\n\nbetreffend Ernennung des Verwalters bei Stockwerkeigentum\n\nhat sich ergeben:\nSachverhalt:\n\nA. Die Parteien sind Stockwerkeigentümer des Doppeleinfamilienhauses\n„Chasa E.“, Parz. Nr. _, in G., mit benachbarten Stockwerkeinheiten (556/1000 Y.\nund Z. [Miteigentümer je zu 1/2] und 444/1000 X. [Alleineigentum]).\n\nB. Mit \"Prozesseingabe\" vom 23. Dezember 2008 (eingegangen am 30. Dezember 2008) ersuchte der Rechtsvertreter der Gesuchsteller den Kreispräsidenten H.\num die Einsetzung eines professionellen Liegenschaftsverwalters und schlug F. von\nder A. Treuhand in 7550 G. als Verwalter vor. Er beantragte, es sei im weiteren zu\nbestimmen, dass\n- sich die Rechte und Pflichten sowohl des Verwalters als auch der Parteien nach\ndem Verwaltungsvertrag zu richten hätten;\n- ein einzelner Stockwerkeigentümer an einer Stockwerkeigentümerversammlung\nalleine einen Entscheid herbeiführen könne, sofern nur einer anwesend sei und\ngemäss Gesetz das einfache Mehr ausreiche;\n- im Falle der Stimmengleichheit der Verwalter den Stichentscheid habe und in\ndiesem Fall eventualiter nach der Wertquote zu entscheiden sei.\n- der Beklagte zu verpflichten sei, sich mit 44.4% an den Verwaltungskosten zu\nbeteiligen.\nAls Begründung wird angeführt, dass der Rekurrent den einberufenen Stockwerkeigentümerversammlungen vom 28. November 2008 und vom 19. Dezember 2008,\nan welchen über die Einsetzung eines professionellen Verwalters hätte befunden\nwerden sollen, nicht erschienen sei, weshalb die Stockwerkeigentümerversammlungen wiederholt nicht beschlussfähig gewesen seien. Daher bleibe nach Art. 712q\nAbs. 1 ZGB nur noch die Anrufung des Richters. Ausserdem sei bekannt gewesen,\ndass die Parteien immer wieder Probleme hätten bezüglich der Stockwerkeigentümerbeiträge, der Zuständigkeit zu Verwaltungshandlungen, der Öffnung der Räume\nusw..\n\nC. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 2. Februar 2009 teilte der Rekurrent\ndem Kreisamt mit, er sei grundsätzlich mit der Ernennung eines professionellen Verwalters einverstanden, was die Auslagen für Heizung usw. betreffe. Bei der Einsetzung des Verwalters sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Korrespondenz in\nitalienischer Sprache zu führen sei und dass Frau B. bis am 31. Dezember 2009 mit\nder Aufsicht beauftragt worden sei. Im weiteren sollen die Probleme, welche er in\nseinem Schreiben vom 12. Dezember 2008 dem Rechtsvertreter der Gesuchssteller\nmitgeteilt habe, gelöst werden.\n\nSeite 2 — 11\nD. An der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2009 in I., liessen sich die Gesuchsteller anwaltlich vertreten, während X. persönlich anwesend war. Die Verhandlung konnte vorwiegend in italienischer Sprache geführt werden (die direkten\nGespräche zwischen den Parteien), so dass mit dem der deutschen Sprache nicht\nmächtigen Gesuchsgegner eine Verständigung möglich war. Dieser machte geltend, dass die Stockwerkeigentümerversammlungen während seiner beruflichen\nLandesabwesenheit von Mitte Dezember 2008 bis Ende Januar 2009 einberufen\nworden seien, obwohl die Gesuchsteller von dessen Abwesenheit Kenntnis hatten.\nIn der Hauptverhandlung führte er aus, dass er schon immer einen Verwalter einsetzen wollte, die Eheleute YZ. die Ernennung von B. aus Zuoz jedoch ablehnten.\nBei der Einsetzung eines professionellen Verwalters sei jedoch zu berücksichtigen,\ndass dieser der italienischen Sprache mächtig sei, damit die Korrespondenz und\nder Dialog in italienischer Sprache erfolgen könne. Ausserdem beanstandete X.,\ndass das Honorar des von den Gesuchstellern vorgeschlagenen Verwalters mit Fr.\n3'600.00 zu hoch sei. Die Parteien vereinbarten schliesslich, dass der Gesuchsgegner bis zum 5. März 2009 einen Vorschlag für einen neuen Verwalter einbringen\ndürfe. Im weiteren solle der Verwaltungsvertrag zwischen dem vom Kreispräsidenten ernannten Verwalter und der Stockwerkeigentümergemeinschaft integrierter Bestandteil des Entscheides bilden. Die in der Hauptverhandlung vom Vertreter der\nGesuchsteller abgegebene Honorarnote (Fr. 4'543.95) erachtete der Gesuchsgegner als ungerechtfertigt. Seinerseits machte er Kosten von Fr. 1'500.00 geltend und\nbeantragte, die Kosten des Gerichts den Eheleuten Pfenninger zu überbinden.\n\n"}