Seite 5 — 8 – dass es andererseits verständlich ist, dass die Eheleute XY. versuchen wollen, mit der blossen Versetzung der Pflanzen deren Überleben zu sichern, – dass es unter diesen Umständen ohne weiteres verhältnismässig ist, mit dem Vollzug des Amtsbefehls noch wenige Wochen zu warten, – dass es gemäss Schreiben der Gartenbaufirma Schutz vom 1. Dezember 2008 möglich ist, die Pflanzen im März zu versetzen, – dass es sich in Abwägung aller Umstände rechtfertigt, die Frist für den Vollzug des Amtsbefehls auf spätestens 20. März 2009 anzusetzen,