{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-02-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-12_2009-02-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097646e004b7b5f91d9585d8c1fbad48153786b52bef7d47b560a7ab2c42aca5ab8cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097646e004b7b5f91d9585d8c1fbad48153786b52bef7d47b560a7ab2c42aca5ab8cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_12", "Checksum": "f15f5d575b6e223ef354767959429570"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 04.02.2009 ERZ 2009 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 04.02.2009 ERZ 2009 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollzug eines Amtsbefehls | Vollstreckbarkeit und Vollzug ZPO/GR 263"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:12", "Checksum": "5a1cab73e0f3b7f179199b347e287972", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 04.02.2009 ERZ 2009 12\nRegeste:\nVollzug eines Amtsbefehls | Vollstreckbarkeit und Vollzug ZPO/GR 263\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n____________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 04.02.2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 12\n\nVerfügung\nEinzelrichter I. Zivilkammer\n\nPräsident Brunner\n\n__________________________________________\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\ndes X. und Y., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Poststrasse 43, 7002 Chur,\n\ngegen\n\nden Entscheid des Kreispräsidiums Trins vom 07.01.2009, mitgeteilt am gleichen\nTag, in Sachen der Z., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch\nRechtsanwalt lic. iur. Lukas Bühlmann, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, gegen\ndie Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Vollzug eines Amtsbefehls\n\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 16. Januar 2009 samt mitgereichten Akten, in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar\n2009, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,\n– dass der Kreispräsident Trins am 31. März 2008 auf Gesuch der Z. gegen X.\nund Z. einen Amtsbefehl erliess und verfügte, dass letztere die die Grenzabstandsvorschriften gemäss Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB verletzenden gepflanzten hochstämmigen Bäume entlang der gemeinsamen Grenze der Parzellen B. und C. in A. zu entfernen haben,\n\n– dass das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden eine dagegen von X. und\nZ. geführte Beschwerde am 2. Juni 2008, mitgeteilt am 24. Juli 2008, abwies\nund dieser Entscheid unangefochten rechtskräftig wurde,\n\n– dass X. und Z. den Amtsbefehl trotz erster Aufforderung von Z. vom 6. Oktober\n2008 bis anhin nicht befolgt haben,\n\n– dass sich Z. am 13. November 2008 zwecks Vollzugs des Amtsbefehls an den\nKreispräsidenten Trins wandte,\n\n– dass der Kreispräsident Trins nach durchgeführtem Verfahren am 7. Januar\n2009 unter Androhung des Vollzuges mittels Polizeigewalt und der Straffolge\nvon Art. 292 StGB verfügte, die fraglichen Bäume seien bis zum 30. Januar\n2009, 12.00 Uhr, zu entfernen,\n\n– dass X. und Z. dagegen am 16. Januar 2009 beim Kantonsgerichtspräsidium\nvon Graubünden (recte Einzelrichter am Kantonsgericht) Beschwerde einreichten mit dem Hauptbegehren, das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2008 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf dieses überhaupt einzutreten sei; zumindest sei die vom Kreispräsidenten gesetzte Frist wenigstens\nbis Ende April 2009 zu verlängern,\n\n– dass der Kreispräsident Trins am 21. Januar 2009 auf die Einreichung einer\nStellungnahme verzichtete,\n\n– dass die Beschwerdegegnerin am 30. Januar 2009 beantragte, die Beschwerde\nsei vollumfänglich abzuweisen,\n\n– dass gegen Entscheide über Vollstreckbarkeit oder Vollzug eines Urteils innert\n10 Tagen seit Mitteilung beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden kann, soweit nicht Bestimmungen von Staatsverträgen oder vom\nBundesrecht vorgehen (Art. 263 ZPO),\n\nSeite 2 — 8\n– dass die Beschwerdeführer trotz unrichtiger Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid rechtzeitig und formgerecht Beschwerde eingereicht haben, so dass auf diese einzutreten ist,\n\n– dass die Beschwerdeführer zunächst rügen, der Kreispräsident habe seine Begründungspflicht verletzt, indem er auf die Einwände in ihrer Stellungnahme\nnicht hinreichend eingegangen sei,\n\n– dass wohl einzuräumen ist, dass der Entscheid des Kreispräsidenten Trins in\nden eigentlichen Erwägungen sehr knapp gehalten ist,\n\n– dass die urteilende Instanz aber nicht auf sämtliche Vorbringen einer Partei einzugehen hat, sondern nur auf die entscheidwesentlichen,\n\n– dass die Eheleute XY. in ihrer Stellungnahme hauptsächlich auf die Vorgeschichte bis zum Vollstreckungsgesuch Bezug nehmen und die Notwendigkeit\ndes Gesuchs in Frage stellen, indessen mit keinem Wort begründen, weshalb\nder rechtskräftige Amtsbefehl nicht vollstreckbar sein sollte,\n\n– dass dem Kreispräsidenten Trins unter diesen Umständen eine Verletzung der\nBegründungspflicht nicht vorgeworfen werden kann, wenn er sich grundsätzlich\nmit der Feststellung begnügte, der Amtsbefehl sei rechtkräftig und der Kreispräsident sei für den Vollzug zuständig (vgl. den Gesetzestext von Art. 252 Abs. 1\nZPO),\n\n– dass der Einwand der Beschwerdeführer, der Kreispräsident habe im angefochtenen Vollzugsentscheid verfügt, es seien die entlang der gemeinsamen Grenze\nder Parzellen-Nr. B. und C. in A. gepflanzten hochstämmigen Bäume zu entfernen, was mit dem Amtsbefehl nicht übereinstimme, zwar formell zutreffend ist,\n\n– dass aufgrund des Amtsbefehls vom 31. März 2008 und der Verfügung des\nKantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 2. Juni 2008 für alle Beteiligten zweifelsfrei ist, dass nur jene Platanen zurückzuversetzen sind, welche den\nGrenzabstand von 6 m gemäss Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB zur gemeinsamen\nGrenze der Parzellen-Nr. B. und C. in A. nicht einhalten,\n\n– dass der Kreispräsident im nunmehr angefochtenen Entscheid gar nichts anderes hätte verfügen dürfen als im zu vollstreckenden Amtsbefehl und er offensichtlich auch nichts anderes verfügen wollte,\n\n"}