VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, womit er folglich nicht antragsberechtigt i.S.v. Art. 30 Abs. 1 StGB ist und auch nicht unter der Bestimmung von Art. 115 Abs. 2 StPO als geschädigte Person gilt. f) Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Altstadt- und Nachtfahrbewilligung des Beschwerdegegners und zu den angeblichen Nachtruhestörungen bildeten nicht Gegenstand der Einstellungsverfügung vom 17. November 2014, da damit lediglich das gegen den Beschwerdegegner wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und