Seite 6 — 9 Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden. Art. 33 VRV konkretisiert die Bestimmung von Art. 42 Abs. 1 SVG und sieht vor, dass Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen, namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen dürfen, wobei gemäss lit.