SVG nur der reibungslose Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen, d.h. ausschliesslich ein öffentliches Interesse, unmittelbar geschützt. Individualinteressen hingegen werden nur mittelbar geschützt. Bei der mit Art. 90 Ziff. 1 SVG unter Strafe gestellten Verletzung von Verkehrsregeln handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, weshalb es in diesen Fällen keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gibt, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Deliktes doch konkret gefährdet. Gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG hat der Fahrzeugführer jede vermeidbare