Wenn also davon auszugehen ist, dass die Verkehrsregeln nebst dem allgemeinen Interesse der Verkehrssicherheit höchstens die körperliche Integrität der Verkehrsteilnehmer, nicht aber deren Eigentum bzw. Vermögen schützen, so stellt bspw. ein Sachschaden infolge einer Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG keine unmittelbare Verletzung in eigenen Rechten im Sinne von Art. 115 StPO dar, sondern nur eine mittelbare Folge des Verstosses gegen die Verkehrsregeln. Ein Kollisionsbeteiligter, der bloss einen Sachschaden erlitten hat, ist bei Nicht-Vorliegen der Strafbarkeitsvoraussetzungen gemäss Art.