117 bzw. Art. 125 StGB begründet, sondern zugleich auch eine solche nach Art. 90 Ziff. 2 SVG, weil diese Vorschrift nach verbreiteter Lehrmeinung nebst dem Schutz des allgemeinen Interesses der Verkehrssicherheit auch dem Schutz der körperlichen Integrität der Verkehrsteilnehmer dient (vgl. BGE 138 IV 258 E. 3.1.3). Wenn also davon auszugehen ist, dass die Verkehrsregeln nebst dem allgemeinen Interesse der Verkehrssicherheit höchstens die körperliche Integrität der Verkehrsteilnehmer, nicht aber deren Eigentum bzw. Vermögen schützen, so stellt bspw. ein Sachschaden infolge einer Verkehrsregelverletzung nach Art.