Seite 5 — 9 bloss abstrakten Gefährdungsdelikten keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gibt, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Deliktes doch konkret gefährdet (vgl. BGE 138 IV 258 E. 3.1, 3.2 und 4.1; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 88 zu Art. 115). Offen gelassen hat das Bundesgericht allerdings die Frage, ob bei einer schweren Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG eine unfallbedingte fahrlässige Tötung oder Körperverletzung nicht nur eine Geschädigtenstellung gestützt auf Art. 117 bzw. Art.