{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2015-02-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERS-2014-8_2015-02-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERS_2014_8_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fecfaa9109f081f73d22bfe2dff4b0477b5bbc442ce547994c3ec2a1f2a6a8c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fecfaa9109f081f73d22bfe2dff4b0477b5bbc442ce547994c3ec2a1f2a6a8c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERS_2014_8", "Checksum": "f01cf7cd68e0313e8364b5b1ce692fcc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERS 2014 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 06.02.2015 ERS 2014 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 06.02.2015 ERS 2014 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 02:22:01", "Checksum": "f6bceba6d1c30b58395e76cbe2a068fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 06.02.2015 ERS 2014 8\nRegeste:\nVerletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)\n\n Seite 6 — 9\nBelästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm,\nStaub, Rauch und Geruch zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden. Art. 33 VRV konkretisiert die Bestimmung von Art. 42 Abs. 1\nSVG und sieht vor, dass Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen, namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen dürfen, wobei gemäss lit. f der Bestimmung vor allem das unsorgfältige\nBeladen und Entladen von Fahrzeugen sowie das Mitführen von Kannen und ähnlichen lärmerzeugenden Ladungen ohne Befestigung oder Zwischenlagen untersagt sind. Art. 42 SVG soll in erster Linie vor der abstrakten Gefahr für Leib und\nLeben der anderen Strassenbenützer insbesondere durch aufwirbelnden Staub,\nRauch oder das Erschrecken von Tieren schützen. Gleichzeitig sollen aber auch\ndie Einwirkungen durch den Strassenverkehr auf Menschen und Tiere auf ein\nMindestmass begrenzt werden, womit also das Rechtsgut des Umweltschutz\ni.w.S. geschützt werden soll (vgl. Nadine Hagenstein, in: Niggli/Probst/Waldmann\n[Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 53 zu Art. 42\nSVG). Somit ist auch Art. 42 SVG als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet\nund es werden auch durch diese Bestimmung nicht direkt Individualinteressen geschützt. Der Beschwerdeführer ist also bloss mittelbar Geschädigter und als solcher gemäss Art. 115 StPO nicht geschädigte Person im strafrechtlichen Sinne.\nAus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht\nlegitimiert ist, die Einstellungsverfügung vom 17. November 2014 mit Beschwerde\nanzufechten. Da dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren keine Parteirechte\nzukommen, war die Staatsanwaltschaft auch nicht gehalten, ihn als geschädigte\nPerson gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO auf die Möglichkeit hinzuweisen, am Verfahren als Privatkläger zu partizipieren. Bei der Verletzung der Verkehrsregeln\ngemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. f VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1\nSVG handelt es sich sodann nicht um ein Antragsdelikt. Wie bereits ausgeführt, ist\nder Beschwerdeführer ferner auch nicht Träger der unmittelbar angegriffenen bzw.\ngeschützten Rechtsgüter von Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. f VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, womit er folglich nicht antragsberechtigt i.S.v. Art. 30\nAbs. 1 StGB ist und auch nicht unter der Bestimmung von Art. 115 Abs. 2 StPO\nals geschädigte Person gilt.\n\nf) Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aufgeworfenen Fragen\nzur Altstadt- und Nachtfahrbewilligung des Beschwerdegegners und zu den angeblichen Nachtruhestörungen bildeten nicht Gegenstand der Einstellungsverfügung vom 17. November 2014, da damit lediglich das gegen den Beschwerdegegner wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und\n\nSeite 7 — 9\nArt. 33 lit. f VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG eröffnete Strafverfahren eingestellt wurde. Somit können diese Fragen auch nicht Verfahrensgegenstand der\nvorliegenden Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 17. November\n2014 bilden, womit auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers\nnicht einzugehen ist.\n\n3. Auf die Beschwerde ist somit aus den dargelegten Gründen nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf den geltenden\nGebührenrahmen von Fr. 1'000.00 bis Fr. 5'000.00 (Art. 8 der Verordnung über die\nGerichtsgebühren im Strafverfahren [VGS; BR 350.210]) erscheint vorliegend eine\nGebühr von Fr. 1'000.00 als angemessen. Eine ausseramtliche Entschädigung an\nden Beschwerdegegner entfällt, da dieser keine Vernehmlassung eingereicht hat.\n\nSeite 8 — 9\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten\nvon X._____.\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in\nStrafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem\nSchweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert\n30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in\nder gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen\nund das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.\nBGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 9 — 9\n"}