{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2015-02-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERS-2014-8_2015-02-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERS_2014_8_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fecfaa9109f081f73d22bfe2dff4b0477b5bbc442ce547994c3ec2a1f2a6a8c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fecfaa9109f081f73d22bfe2dff4b0477b5bbc442ce547994c3ec2a1f2a6a8c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERS_2014_8", "Checksum": "f01cf7cd68e0313e8364b5b1ce692fcc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERS 2014 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 06.02.2015 ERS 2014 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 06.02.2015 ERS 2014 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 02:22:01", "Checksum": "f6bceba6d1c30b58395e76cbe2a068fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 06.02.2015 ERS 2014 8\nRegeste:\nVerletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)\n\nd) Wie bereits erläutert, gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO als geschädigte Person, die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden\nist. Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsgutverletzung knüpft an den\nRechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt ist der Träger des durch die verletzte\nStrafnorm (mit-)geschützten Rechtsgutes, also wer unter den Schutzbereich der\nverletzten Strafnorm fällt. In Zusammenhang mit Straftaten gegen individuelle Interessen wird deshalb vom \"tatbestandlich Verletzten\" gesprochen. Bei Straftaten\ngegen kollektive Interessen genügt für die Annahme der Geschädigtenstellung im\nAllgemeinen, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand nur nachrangig oder als Nebenzweck\ngeschützt wird. Werden durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen,\nprivate Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene\nnicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. BGE 138 IV 258 E. 2.2\nund 2.3; Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],\nBasler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014,\nN 21 zu Art. 115, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und\nherrschende Lehre; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 115 StPO). In Bezug auf Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG hat das Bundesgericht – u.a. in Anlehnung an die Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden (vgl. PKG 2011\nNr. 12 E. 3 und 4 sowie Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 12 18\nvom 13. Juli 2012 E. 2b) – in einem Grundsatzentscheid festgelegt, dass durch\nArt. 90 Ziff. 1 SVG nur der reibungslose Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen\nStrassen, d.h. ausschliesslich ein öffentliches Interesse, unmittelbar geschützt ist.\nIndividualinteressen wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen werden nur mittelbar geschützt. Mit Art. 90 Ziff. 1 SVG wird die Verletzung von Verkehrsregeln unter Strafe gestellt, wobei es sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Eine Handlung wird wegen ihrer typischen Gefährlichkeit allgemein mit Strafe bedroht, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Rechtsgut\nin Gefahr gerät. Dies im Unterschied zu den konkreten Gefährdungsdelikten, wo\ndas Gesetz den Eintritt der Gefahr im Einzelfall fordert. Daraus folgt, dass es bei\n\nSeite 5 — 9\nbloss abstrakten Gefährdungsdelikten keine Geschädigten im Sinne von Art. 115\nAbs. 1 StPO gibt, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Deliktes doch konkret gefährdet (vgl. BGE 138 IV 258 E. 3.1, 3.2 und 4.1;\nMazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 88 zu Art. 115). Offen gelassen hat das Bundesgericht allerdings die Frage, ob bei einer schweren Verkehrsregelverletzung\ngemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG eine unfallbedingte fahrlässige Tötung oder Körperverletzung nicht nur eine Geschädigtenstellung gestützt auf Art. 117 bzw. Art. 125\nStGB begründet, sondern zugleich auch eine solche nach Art. 90 Ziff. 2 SVG, weil\ndiese Vorschrift nach verbreiteter Lehrmeinung nebst dem Schutz des allgemeinen Interesses der Verkehrssicherheit auch dem Schutz der körperlichen Integrität\nder Verkehrsteilnehmer dient (vgl. BGE 138 IV 258 E. 3.1.3). Wenn also davon\nauszugehen ist, dass die Verkehrsregeln nebst dem allgemeinen Interesse der\nVerkehrssicherheit höchstens die körperliche Integrität der Verkehrsteilnehmer,\nnicht aber deren Eigentum bzw. Vermögen schützen, so stellt bspw. ein Sachschaden infolge einer Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG keine unmittelbare Verletzung in eigenen Rechten im Sinne von Art. 115 StPO dar, sondern nur eine mittelbare Folge des Verstosses gegen die Verkehrsregeln. Ein Kollisionsbeteiligter, der bloss einen Sachschaden erlitten hat, ist bei Nicht-Vorliegen\nder Strafbarkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 144 StGB, nicht eine durch die\nVerkehrsregelverletzung geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO (vgl.\nBGE 138 IV 258 E.3.2; PKG 2011 Nr. 12 E. 4 sowie Urteil des Kantonsgerichts\nvon Graubünden ZK2 12 18 vom 13. Juli 2012 E. 2b; Mazzucchelli/Postizzi,\na.a.O., N 88 zu Art. 115).\n\ne) Im vorliegenden Fall wurde mit der Einstellungsverfügung vom 17. November 2014 das gegen den Beschwerdegegner wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. f VRV in Verbindung mit Art. 90\nZiff. 1 SVG eröffnete Strafverfahren eingestellt. Die Staatsanwaltschaft hatte folglich gegenüber dem Beschwerdegegner ein Strafverfahren wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG eröffnet. Wie vorstehend erläutert, wird durch Art. 90 Ziff. 1 SVG nur der reibungslose Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen, d.h. ausschliesslich ein öffentliches Interesse, unmittelbar geschützt. Individualinteressen hingegen werden nur mittelbar geschützt. Bei der mit Art. 90 Ziff. 1 SVG unter Strafe gestellten Verletzung von Verkehrsregeln handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, weshalb es in\ndiesen Fällen keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gibt, es sei\ndenn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Deliktes doch konkret\ngefährdet. Gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG hat der Fahrzeugführer jede vermeidbare\n\n"}